19.01.2004
Kann ein Beschwerdeführer aus Art. 44 Abs. 1 AsylG ein Aufenthaltsrecht für sich ableiten, indem er sein Asylgesuch einzig mit der Familienvereinigung begründet? Gemäss dieser Bestimmung ist bei der Wegweisung und deren Vollzug der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen; die Bestimmung geht zudem über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds grundsätzlich auch zur vorläufigen Aufnahme von dessen Familie führt. Allerdings ist ein Abweichen vom Grundsatz der Einheit der Familie in gewissen Ausnahmefällen denkbar (EMARK 1995 Nr. 24).
Gemäss Sachverhalt verliess der Beschwerdeführer 1999 die Schweiz allein und freiwillig. Die Ehefrau und die drei Kinder des Beschwerdeführers wurden im Mai 2001 im Rahmen der «Humanitären Aktion 2000» in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Ehefrau und die Kinder verblieben allein in der Schweiz und die Ehefrau reichte wegen Zerrüttung der Ehe die Scheidungsklage ein. Dem Beschwerdeführer steht es nun gemäss ARK nicht frei, in sein Heimatland auszureisen und später wieder in die Schweiz zurückzukehren, um unter Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit eine vorläufige Aufnahme zu erwirken.
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 19. Januar 2004, EMARK 2004/12-076