27.09.2016
Geschlechtsspezifische Fluchtgründe liegen dann vor, wenn jemand wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Geschlecht verfolgt wird.
Geschlechtsspezifische Verfolgung wird in der Praxis meistens mit frauenspezifischer Verfolgung gleichgesetzt. So erwähnt das Asylgesetz auch «nur» frauenspezifische Fluchtgründe (Art. 3 AsylG). Zu den frauenspezifischen Fluchtgründen, die vom Gesetz nicht präzisiert werden, gehören: Drohende weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, Gewalt im Namen der Ehre, sexuelle Übergriffe und häusliche Gewalt. Dabei handelt es sich um Verfolgungshandlungen, die von Privaten ausgehen. Vor dem Jahre 2006 war es nach Praxis der Schweizer Asylbehörden nicht möglich, diese Gründe als Asylgründe anzusehen, da die Bedrohung oder Verfolgung immer vom Staat ausgehen musste. Im Jahre 2006 änderte die damalige Eidgenössische Asylrekurskommission (heutige Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts) ihre Rechtsprechung. Mit der neuen Schutzpflicht-Doktrin wurde die Pflicht des Staates anerkannt, Private vor Verfolgung durch Private zu schützen. Erst so konnte die Verfolgung durch Private als Asylgrund berücksichtigt werden.
Für eine Ausdehnung der geschlechtsspezifischen Fluchtgründe auf spezifische Problematiken von Transmenschen und Menschen mit Geschlechtsvarianten fehlt bislang eine gefestigte Praxis.
Weiterführende Informationen
- SKMR-Publikation zur geschlechtsspezifischen Verfolgung
Artikel vom 27.06.2012 - Studie zur Anerkennung frauenspezifischer Fluchtgründe
humanrigths.ch vom 26.01.2012 - Asylrekurskommission anerkennt frauenspezifische Fluchtgründe
humanrights.ch vom 30.10.2006 - Häusliche Gewalt im Kontext von Flucht und Asyl
Leitfaden für den Asylbereich im Kanton Bern von KKF und TdF, 2018 (pdf, 44 S.)