15.07.2016
Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 2. Mai 2016 einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Grundsätze zur Dublin-Haft präzisiert.
Zum einen darf eine asylsuchende Person in einem «Dublin-Verfahren» nicht allein deshalb inhaftiert werden, weil sie bereits in einem andern Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt hat. Sondern es braucht für die Anordnung einer solchen Administrativhaft «konkrete Anzeichen für eine erhebliche Untertauchensgefahr».
Zum andern verlangt das Bundesgericht, dass im Falle einer Beschwerde eine Dublin-Haft in der Regel innert 96 Stunden richterlich überprüft wird. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die zweiwöchige Wartezeit bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts als zu lange gerügt.
- Grundsätze zur Dublin-Haft
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 18. Mai 2016 (pdf, 2 S.) - Urteil 2C_207/2016 vom 2. Mai 2016
- Haftprüfung innert vier Tagen
NZZ vom 18.05.2016