01.11.2011
Das Bundesgericht hat im BGE 137 II 297 vom 15. April 2011 den Schutz der Privatsphäre (Art. 13, BV) sowie das Recht auf ein Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) eines mehrfach delinquenten Ausländers höher gewichtet als das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. Der Algerier, der mit einer Schweizerin verheiratet ist, war innerhalb knapp 10 Jahren sechzehn Mal zu insgesamt 33 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Laut Art. 63 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG erlischt der Anspruch eines ausländischen Ehegatten, wenn er bzw. sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das Bundesgericht hält im Urteil BGE 137 II 297 nun fest, dass im vorliegenden Fall die Widerrufung des Aufenhaltsbewilligung nicht möglich ist, weil der betroffene Ausländer nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten verurteilt worden sei.
- BGE 137 II 297 vom 15. April 2011
auf bger.ch - Viele kurze Freiheitsstrafen sind nicht gleichbedeutend mit einer «längerfristigen»
Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR), Newsletter vom 26. Oktober 2011