15.09.2005
Verbot der Ausweisung in einen Staat, wo dem Ausgewiesenen die Todesstrafe droht.
Die EMRK verbietet die Todesstrafe nicht. Die Wartezeit in der Todeszelle stellt jedoch eine Massnahme dar, deren Grausamkeit das nach Art. 3 EMRK zulässige Mass übersteigt; demnach verbietet diese Bestimmung die Ausweisung.
Art. 3 EMRK verbietet die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung absolut und ohne irgendwelche Ausnahmen. In diesem Sinne verbietet auch Art. 15 Abs. 2 EMRK, dass im Notstandsfall (Krieg oder anderer Notstand) von Art. 3 "in keinem Fall abgewichen werden" darf. Daraus folgt ein Ausweisungs- oder Abweisungsverbot von Menschen, welches ebenfalls absoluten Charakter hat. Würde ein Staat eine Aus- oder Abweisung trotzdem vornehmen, würde er Art. 3 EMRK verletzten - unabhängig davon, ob er einem Auslieferungsvertrag gemäss handeln würde oder nicht.
VPB 68.80
- Siehe auch Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe.