14.10.2021
Der Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung ist auch in der Schweiz eine Realität. Das Phänomen wird jedoch weitgehend unterschätzt und die Verantwortlichen nur in seltenen Fällen zur Rechenschaft gezogen. Die Gründe dafür sind vielseitig: Die gesetzlichen Bestimmungen sind vage formuliert und werden von den Gerichten zu eng ausgelegt. Es erweist sich zudem als schwierig, an die Aussagen der Opfer zu gelangen. Eine erste Verurteilung durch ein Schweizer Gericht im Bausektor ebnet nun aber den Weg für eine Änderung der Rechtsprechung.
Am 9. April 2020 verurteilte das Tribunal correctionnel Genf einen Bauunternehmer wegen gewerbsmässigem Menschenhandel gemäss Artikel 182 des Strafgesetzbuches. Der Unternehmer hatte die verletzliche Lage von ausländischen Arbeitern ohne Aufenthaltsbewilligung ausgenutzt. Nachdem im Jahr 2006 der Geltungsbereich der Strafnorm gegen Menschenhandel ausgeweitet wurde, hat es ganze vierzehn Jahre gedauert, bis sie im Bausektor zum ersten Mal zur Anwendung kam.
Im Urteil interpretierten die Genfer Richter*innen den «freien Willen» der Opfer gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Zwar hätten diese ihre Arbeitsstelle jederzeit verlassen können, jedoch keine annehmbare Alternative gehabt. Das Gericht demonstrierte damit, dass Arbeitgeber*innen, die Menschen in sozio-ökonomisch verletzlichen Situationen rekrutieren, um daraus Profit zu schlagen, von der Strafnorm gegen Menschenhandel erfasst werden.
Eine «moderne Form der Sklaverei»
Im vorliegenden Fall hatte der Bauunternehmer bewusst Arbeiter rekrutiert, die sich in einer schwierigen persönlichen und finanziellen Lage befanden. Um sie für die von ihm verwalteten Baustellen in den Kantonen Genf, Waadt und Wallis anzuwerben, versprach er ihnen gute Arbeitsbedingungen. Vor Ort fanden die Betroffenen jedoch eine gänzlich andere Situation vor, als ihnen zugesichert worden war. Der Umgang mit den Arbeitern verstiess gegen den Gesamtarbeitsvertrag des Bauhauptgewerbes: Bei einem Stundenlohn zwischen 0.20 und 6.50 Schweizer Franken mussten die Arbeiter sechs Tage die Woche, manchmal sogar am Sonntag, neun bis zehn Stunden pro Tag arbeiten. Sie waren zudem in schlechten Unterkünften untergebracht und wurden ungenügend verpflegt. Grundlegende Rechte wie die Verfügbarkeit von Arbeitskleidung, Schutzvorrichtungen oder Nahrungsmitteln von ausreichender Qualität wurden missachtet. Die versprochenen Löhne wurden nie ausbezahlt. Zudem bedrohte der Unternehmer mehrere der Arbeiter verbal und körperlich – insbesondere diejenigen, welche die Auszahlung ihrer Entlohnung einforderten.
Nach Ansicht des Gerichts war die Rekrutierung und Irreführung der Betroffenen vom Arbeitgeber geplant und durchdacht worden. Er habe die Arbeiter getäuscht und ihre Verletzlichkeit ausgenutzt, um sie unter sklavischen Bedingungen auszubeuten und Profit zu schlagen (§13.2). Die Rekrutierung von Arbeitskräften zu diesem Zweck sei als Menschenhandel zu qualifizieren.
Der Angeklagte habe mit den Arbeitsbedingungen zudem die Menschenwürde und die Grundrechte seiner Opfer verletzt. Die Verhältnisse, unter welchen die Betroffenen arbeiten mussten, stellten eine «moderne Form der Sklaverei» dar. Erschwerend komme hinzu, dass er beruflich handelte, weshalb er sich zusätzlich des gewerbsmässigen Wuchers (Art. 157 Abs. 1 und 2 StGB) schuldig gemacht habe.
Darüber verurteilte das Gericht den Unternehmer unter anderem für versuchte Nötigung (Art. 22 Abs. 1 und Art. 181 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 und 2a StGB). Der Schuldige muss den Klägern auf der Grundlage des GAV Bauhauptgewerbe für die nicht gezahlten Löhne eine Entschädigung sowie moralischen Schadenersatz zahlen, um sie für die erlittenen physischen und psychischen Schäden zu entschädigen.
Eine wenig beachtete Form des Menschenhandels
Seit 2006 bestraft die Schweiz den Menschenhandel zwecks Arbeitsausbeutung auf Grundlage von Artikel 182 des Strafgesetzbuches. Diese Bestimmung wurde nach der Ratifikation der Konvention des Europarates gegen Menschenhandel und des Palermo-Protokolls der Vereinten Nationen eingeführt.
Der Menschenhandel zwecks Arbeitsausbeutung wird hauptsächlich mit Prostitution, Hauswirtschaft oder dem Gastgewerbe in Verbindung gebracht, ist jedoch auch im Bausektor eine Realität. Das Ausmass des Phänomens war bisher nur schlecht abzuschätzen, da die verfügbaren Daten in der Schweiz nicht nach Art der Ausbeutung aufgeschlüsselt wurden. Die Schweizer Behörden haben der Expert*innengruppe des Europarates gegen Menschenhandel (GRETA) versichert, dies anhand einer Anpassung der polizeilichen Kriminalstatistik ab 2020 zu ermöglichen. Eine Studie aus dem Jahr 2016 lässt bereits jetzt vermuten, dass die Ausbeutung von Arbeitskräften und der Menschenhandel zu Arbeitszwecken in der Schweiz ein Kontinuum bilden.
Die strafrechtliche Verfolgung von Menschenhandel gestaltet sich nach wie vor schwierig. Die Aussagen der Betroffenen – welche oftmals keinen legalen Aufenthaltsstatus haben und daher keine Anzeige erstatten – sind schwer zu beschaffen. In jenen Fällen, in welchen es überhaupt zu einem Prozess kommt, befinden sich die Opfer aufgrund einer Ausschaffung oder eines freiwilligen Wegzugs zudem häufig nicht mehr in der Schweiz.
Ein Problem der Rechtsauslegung
Während es nur in Einzelfällen zu einem Prozess kommt, sind Verurteilungen noch seltener: Seit 2007 gab es laut einer Bestandsaufnahme durch das Bundesamt für Polizei Fedpol lediglich sechs Schuldsprüche wegen Menschenhandel zwecks Arbeitsausbeutung.
Kern des Problems ist die fehlende Definition von «Menschenhandel» und «Arbeitsausbeutung» im Gesetz (Art. 182 StGB). Obwohl Menschenhandel im Palermo Protokoll und dem Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels definiert ist, kennen nicht speziell dafür geschulte Jurist*innen die Definition nicht. Dasselbe gilt für die «Ausbeutung der Arbeitskraft», welche als drittes Tatbestandselement und Zweck des Menschenhandels dient. Die Definitionen der «Ausbeutung der Arbeitskraft» – insbesondere Zwangsarbeit, Leibeigenschaft, Sklaverei und sklavenähnliche Praktiken – sind nicht in den internationalen Abkommen zu Menschenhandel festgehalten, sondern in anderweitigen UNO- und ILO-Verträgen sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte definiert. Die Auslegungen dieser Begriffe sind den Schweizer Richter*innen und Staatsanwält*innen in der Regel nicht bekannt.
Weiter ist die Verletzlichkeit der Betroffenen von Menschenhandel, welche sich Arbeitgeber*innen zu Nutze machen, vor Gericht schwer zu beweisen. Im Rahmen des intuitiven Verständnisses von Menschenhandel herrscht die verbreitete Vorstellung, die typischen Opfer von Menschenhandel seien Frauen, welche eingesperrt und körperlich misshandelt werden. Während dies im Sektor der Hausangestellten teilweise zutrifft, entspricht die Ausbeutung kräftiger Arbeiter auf einer Baustelle diesem Klischee nicht. Insbesondere sind auch die Druckmittel, welche gegenüber Menschen zur Ausbeutung ihrer Arbeitskraft eingesetzt werden, klassischerweise nicht körperlicher Zwang oder Freiheitsentzug. Vielmehr nutzen die Arbeitgeber*innen die wirtschaftliche Verletzlichkeit der Betroffenen und ihre schwache Position aus. Darüber hinaus ist ebenso der fehlende freie Wille der Betroffenen schwer zu beweisen, wenn sie sich freiwillig in ihre missliche Lage begeben haben, sich frei bewegen und Kontakt mit ihren Familien halten können – obwohl diese Umstände keineswegs ausschliessen, dass eine Ausbeutungssituation und damit Menschenhandel vorliegt.
Ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2018 veranschaulicht diese Beweisschwierigkeiten treffend. Das Gericht kam zum Schluss, dass im konkreten Fall kein dringender Verdacht auf Menschenhandel bestehe, da die betroffene Person die angebotene Stelle weiterhin hätte ablehnen oder verlassen können. Diese Beurteilung stützte das Gericht auf den Umstand, dass die Person ihre Ausweispapiere behalten durfte und sich ins Spital und später an den Flughafen begeben konnte. Es reiche zur Begründung von Menschenhandel nicht aus, dass der Arbeitgeber die Person mit einem irregulären Aufenthaltsstatus eingestellt und diesen Umstand ausgenutzt habe, um sie sehr schlecht zu bezahlen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes wurde von Rechtsexpert*innen und der der Expertengruppe des Europarates für die Bekämpfung des Menschenhandels GRETA kritisiert. Die Auslegung von Artikel 182 des Strafgesetzbuches sei in Bezug auf Menschenhandel «zu eng und zu restriktiv».
Die bisher restriktive Auslegung durch Schweizer Richter*innen führte darüber hinaus dazu, dass es häufig zu Verurteilungen aufgrund von Wucher (Art. 157 StGB) kam, obwohl sich hinter diesen Straftaten Fälle von Menschenhandel verbargen. Der wesentliche Unterschied von Wucher und Menschenhandel liegt darin, dass Menschenhandel ein Verstoss gegen die Freiheit und das Selbstbestimmungsrecht des Menschen ist, während Wucher ein Verstoss gegen das Vermögen und damit ein Wirtschaftsdelikt darstellt. Weil der Straftatbestand des Menschenhandels – aufgrund subjektiver Tatbestandselemente – deutlich schwieriger zu beweisen ist und die Chancen einer strafrechtlichen Verurteilung entsprechend tiefer sind, wird der Tatbestand des Wuchers in der Praxis von den Staatsanwält*innen teilweise bevorzugt. Unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz zur Bekämpfung von Menschenhandel ist es – insbesondere mit Blick auf die Sanktionen für die Verantwortlichen und den Opferschutz – jedoch sehr problematisch, dass der Menschenhandel strafrechtlich so selten geahndet wird.
Eine Verletzung internationaler Verpflichtungen
Die fehlenden Kenntnisse der Schweizer Richter*innen und Staatsanwält*innen über die internationalen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung führt im Endeffekt dazu, dass die Schweiz ihre internationalen Verpflichtungen zur Bekämpfung des Menschenhandels nicht einhält.
Gemäss Artikel 4 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels ist zur Bestimmung einer Ausbeutungssituation der «freie Wille» der Betroffenen das entscheidende Kriterium. In seiner Rechtsprechung (Chowdury u.a. gg. Griechenland) präzisiert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den relativen Wert des Einwilligungskriteriums: Die Einwilligung eines Opfer von Menschenhandel wird dann als unerheblich betrachtet, wenn die Ausbeutungssituation durch «Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen» herbeigeführt wurde.
Der Gerichtshof betont zudem, dass alle Umstände im konkreten Fall zu berücksichtigen sind: Wenn der oder die Arbeitgeber*in ihre Macht missbraucht oder die verletzliche Situation der Arbeitnehmenden ausnutzt und diese für den eigenen Profit ausbeutet, bieten die Arbeitnehmer*innen ihre Arbeitskraft nicht freiwillig an.
Im Fall Chowdury u.a. gegen Griechenland waren die Strassburger Richter*innen der Auffassung, dass der Arbeitgeber die prekäre Situation irregulärer Migrant*innen ausgenutzt hatte, indem er sie unter unwürdigen Arbeits- und Unterbringungsbedingungen auf einem Bauernhof arbeiten liess und ihnen mit Lohnentzug drohte, falls sie ihre Arbeit niederlegen sollten. Die Tatsache, dass die Kläger*innen nicht physisch zur Arbeit gezwungen worden waren, sie ihre Arbeitsbedingungen aushandeln konnten, sie dabei nicht von der Aussenwelt abgeschottet waren und es ihnen freistand, ihr Arbeitsverhältnis zu beenden, schliesse das Vorliegen von Menschenhandel nicht aus. Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass Griechenland im konkreten Fall gegen das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) verstossen hat.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Schwelle für Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft mit derjenigen für Zwangsarbeit vergleichbar, ohne dass zusätzliche Bedingungen erfüllt sein müssten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Menschenhandel mit dem engeren und spezifischeren Begriff der Leibeigenschaft oder sogar der Sklaverei verwechselt wird. In dem Sinne empfahl die Expert*innengruppe für die Bekämpfung des Menschenhandels GRETA der Schweiz im Jahr 2015, die Definition des Menschenhandels in Artikel 182 des Strafgesetzbuches zu präzisieren und ausdrücklich die Begriffe der Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei, sklavereiähnliche Praktiken und Leibeigenschaft als Ausprägungen der Ausbeutung in der Bestimmung aufzunehmen.
In der Schweiz wurde der «Missbrauch der Verletzlichkeit» als Mittel zur Verurteilung wegen Menschenhandel im Bereich der sexuellen Ausbeutung ausserdem bereits im Jahr 2000 anerkannt – selbst dann, wenn die Opfer der Prostitution zugestimmt hatten. In späteren Entscheiden bestätigte das Bundesgericht, dass die formale Zustimmung von Sexarbeiter*innen als nicht wirksam angesehen wird, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch ihre wirtschaftliche Notlage stark eingeschränkt war. Es ist in dem Sinne diskriminierend und eine Verletzung von Artikel 3 des Europarats-Übereinkommens zur Bekämpfung von Menschenhandel den «Missbrauch der Verletzlichkeit» bei anderen Formen der Arbeitsausbeutung nicht zu berücksichtigen.
Besser ausgerüstet für die Zukunft?
Die Fachexpert *innen sind sich einig, dass der aktuelle Rechtsrahmen in der Schweiz und dessen Anwendung kaum abschreckende Wirkung auf Menschenhändler*innen auszuüben vermögen. Wenn es überhaupt zu einer Verurteilung kommt, fallen die Strafen oft so gering aus, dass sich die Ausbeutung für die verurteilten Arbeitgeber*innen wirtschaftlich trotzdem gelohnt hat.
Um sicherzustellen, dass der Menschenhandel zwecks Arbeitsausbeutung wirksamer aufgedeckt und bestraft wird und die Opfer einen besseren Rechtsschutz erhalten, müssten die unbestimmten Rechtsbegriffe in Artikel 182 des Strafgesetzbuchs geklärt werden. Der Begriff des «Menschenhandels» ist entsprechend der internationalen juristischen Definition im Palermo-Protokoll und des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels bezüglich Handlungen, Mittel und Ziele zu präzisieren. Darüber hinaus wäre es sinnvoll, in einem neuen Absatz zu konkretisieren, dass der «Missbrauch der Verletzlichkeit» für das zweite Tatbestandselement – das Mittel – des Menschenhandels ausreicht. Schliesslich müsste auch der Begriff der «Arbeitsausbeutung» dahingehend präzisiert werden, dass er im Einklang mit den oben genannten internationalen Verpflichtungen der Schweiz die Zwangsarbeit, Leibeigenschaft, Sklaverei und sklavereiähnliche Praktiken umfasst. Diese Begriffe sind schliesslich von den Schweizer Gerichten mit Blick auf die aktuellen Lebensbedingungen und die einschlägigen internationalen Verträge der UNO und der ILO im Detail auszulegen.
Darüber hinaus besteht die Ansicht, dass die Schaffung einer neuen Strafnorm speziell für den Tatbestand der Arbeitsausbeutung – unabhängig vom Menschenhandel – die strafrechtlichen Ermittlungen erleichtern würde. Das vorliegende Urteil aus Genf macht jedoch deutlich, dass auch innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens der Begriff der «Ausbeutung» in Übereinstimmung mit den von der Schweiz ratifizierten internationalen Abkommen ausgelegt werden kann.
Zusätzliche Massnahmen sind trotzdem nötig: Im Rahmen der zweiten Überprüfungsrunde der Schweiz vor der Expertengruppe des Europarates gegen Menschenhandel GRETA hat das Europarats-Gremium empfohlen, dass kantonale Rechtsgrundlagen geschaffen werden, welche die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen an der Bekämpfung des Menschenhandels beteiligten Behörden formalisieren und die Vernetzung verbessern.
Ausserdem brauchen die Betroffenen mehr Unterstützung innerhalb der Strafverfahren, etwa in Form von Aufenthaltsgenehmigungen und einer engen Begleitung in der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden. Zur Prävention von Menschenhandel zwecks Arbeitsausbeutung hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) im Sommer 2020 eine Informationskampagne lanciert. Das Ziel der Kampagne ist es, die Arbeits- und Arbeitsmarktinspektor*innen für die Problematik zu sensibilisieren und ihnen Instrumente an die Hand zu geben, um mögliche Opfer von Arbeitsausbeutung zu identifizieren. In einer Evaluation des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung des Menschenhandels 2017–2020 kam die Fachstelle Menschenhandel/Menschenschmuggel des Bundesamtes für Polizei darüber hinaus zum Schluss, dass ein dritter, verbindlicherer Nationaler Aktionsplan erforderlich ist: Insbesondere zur Bekämpfung des Menschenhandels zum Zwecke der Arbeitsausbeutung müssen noch viele Massnahmen ergriffen werden, wie etwa die Schulungen der verschiedenen Akteur*innen sowie der Einführung einer eigenen Strafnorm für Arbeitsausbeutung.
Weiterführende Informationen
- Strafverfolgung von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung in der Schweiz. Schwierigkeiten, Strategien und Empfehlungen
SKMR, 1. April 2020 - Répression de l’exploitation du travail en Suisse : étude de faisabilité sur la mise en œuvre de l’article 182 CP à la lumière des droits humains
SKMR, 1. März 2019 - Möglichkeiten der Bekämpfung von Arbeitsausbeutung vulnerabler Migrant_inn_en
SKMR, Oktober 2017 - Eigenschaften und Ausmass des Dunkelfeldes im Bereich Menschenhandel in der Schweiz
SKMR, April 2013 - Schwarzarbeit für zwei Franken pro Stunde (Abo)
plädoyer 5/2021