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Aktuelle Fragen zu Geschlechtsänderungen

10.05.2012

Gemäss Rechtsauskunft des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen EAZW vom 01. Februar 2012 kann eine Änderung des amtlichen Geschlechts auch vorgenommen werden, wenn die dafür notwendige irreversible Geschlechtsänderung und Fortpflanzungs­unfähigkeit ohne operative Eingriffe (Sterilisation; Aufbau von Geschlechtsorganen) erreicht wird (z.B. durch eine  jahrelange Hormontherapie). Trotz erfolgter Geschlechtsänderung wird eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht automatisch umgewandelt und kann auch nicht zwangsweise geschieden oder aufgelöst werden.