10.05.2012
Gemäss Rechtsauskunft des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen EAZW vom 01. Februar 2012 kann eine Änderung des amtlichen Geschlechts auch vorgenommen werden, wenn die dafür notwendige irreversible Geschlechtsänderung und Fortpflanzungsunfähigkeit ohne operative Eingriffe (Sterilisation; Aufbau von Geschlechtsorganen) erreicht wird (z.B. durch eine jahrelange Hormontherapie). Trotz erfolgter Geschlechtsänderung wird eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht automatisch umgewandelt und kann auch nicht zwangsweise geschieden oder aufgelöst werden.
- Aktuelle Fragen zu Geschlechtsänderungen
Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR), Newsletter vom 02. Mai 2012