22.10.2013
Laut Bundesgerichtsurteil 9C_550/2012 vom 13. Juli 2013 können Transfrauen eine Kostenbeteiligung an einer Perücke oder einem Haarteil von der IV erhalten, wenn ihr weibliches Erscheinungsbild durch typisch männliche Glatzenbildung beeinträchtigt wird. Für die Kostenbeteiligung muss der Haarausfall nicht auf eine Krankheit oder deren Behandlung zurückführbar sein.
- Soziale Integration einer Transfrau nach Geschlechtsanpassungsoperation
Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR), Newsletter vom 18. September 2013