18.08.2011
F. war 1967 im Alter von sechs Jahren zusammen mit seiner Schwester gegen den Willen der Mutter von ihr getrennt worden. Während zehn Jahren waren die Geschwister in unterschiedlichen Heimen untergebracht, wo sie seelisch wie auch körperlich missbraucht und misshandelt wurden. Der Kläger gelangte zuerst (im August 2010) an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und forderte von den betroffenen Gemeinden einen Betrag von drei Millionen Franken «aufgrund des Handelns ohne rechtliche Grundlagen und des daraus resultierenden unermesslichen Leids, welches seiner Familie und ihm durch die Behörden zugefügt wurde».
Das Verwaltungsgericht Solothurn wies die erhobene Klage ab, weshalb der Kläger anschliessend an das Bundesgericht gelangte. Der Kläger verlangte, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, die betroffenen Gemeinden seien zur Zahlung der geforderten Summe zu verurteilen und zu einer öffentlichen Entschuldigung gegenüber seiner Mutter und ihm zu verpflichten. Der Kläger machte dabei die Verletzung verschiedener Grundrechte, darunter des Rechts auf Leben und auf persönliche Freiheit, auf Ehe und Familie sowie auf Schutz der Privatsphäre geltend und beantragte zudem, das Bundesgericht solle die durch die betroffenen Gemeinden begangenen Menschenrechtsverletzungen feststellen. In seinem Entscheid befasste sich das Bundesgericht allerdings lediglich mit den formellen Voraussetzungen der Klage und wies diese schliesslich ab. Die angeführten Menschenrechtsverletzungen wurden somit in keiner Weise überprüft.
In der Begründung seines Entscheides vertrat das Bundesgericht wie zuvor das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Auffassung, dass der Kläger spätestens 1981, als er mündig geworden war, den «angeblich durch das Verhalten der Behörden während seiner Kindheits- und Jugendzeit zugefügten Schaden gekannt haben musste». Die relative Verwirkungsfirst von einem Jahr seit Kenntnis des Schadens und die absolute Frist von zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung seien somit längst abgelaufen. Das Bundesgericht warf dem Kläger vor, sich nicht mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Verantwortlichkeit der Behörden auseinandergesetzt zu haben und die Klage nicht «hinreichend» begründet zu haben, weshalb es auf die Beschwerde im Zusammenhang mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht eingetreten ist.
Der Kläger erhob daraufhin beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg Beschwerde. Dieses hat bis jetzt noch keinen Entscheid gefällt.
- Urteil vom BGer 2C_706/2010 vom 7.10.2010
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