18.07.2005
Bei der Regelung des Besuchsrechts getrennter oder geschiedener Eltern gilt es in jedem Fall, die näheren Umstände abzuklären, damit eine Lösung gefunden werden kann, die dem Wohl des Kindes Rechnung trägt. Das betont das Bundesgericht in einem neuen Entscheid mit Blick auf seine bisherige Rechtsprechung.
- Artikel von Markus Felber
NZZ vom 11. März 2005 - BGE 131 III 209 vom 19. Januar 2005
auf bger.ch
Entzug des Besuchsrechts als letztes Mittel
In einem weiteren Urteil entschied das Bundesgericht, dass der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Umgang mit dem Kind die Ultima Ratio bilde und nur angeordnet werden dürfe, wenn es keine Möglichkeit gebe, die nachteiligen Auswirkungen des Besuchsrechts auf ein für das Kind vertretbares Mass zu bringen.
Im betroffenen Entscheid war ausschlaggebend, dass die vollständige Verweigerung des Besuchsrechts willkürlich war - und dies selbst bei einer Entführungsgefahr. Denn die Vorinstanz hätte den persönlichen Umgang zwischen Vater und Kind mit gewissen Auflagen gewährleisten können.