05.05.2005
Der Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, ist dann absoluter Natur, wenn dem Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Dieser Anspruch kann mit Rücksicht auf den Schutz des Opfers allenfalls auch ohne Gegenüberstellung mit dem Angeklagten oder direkte Befragung des Opfers durch den Verteidiger gewährleistet werden.
Haben nämlich, so das Bundesgericht, Kinder als Opfer über erlebte Straftaten auszusagen und werden sie dadurch erneut mit schmerzhaften Erinnerungen an erlittene Verletzungen und Übergriffe konfrontiert, kann dies zur erneuten Traumatisierung bzw. zur Sekundärviktimisierung führen. Das Bundesgericht weist auf seine eigene Rechtsprechung hin und verweist auch auf die Rechtsprechung des EGMR.
Siehe Walter Kälin, Regina Kiener, Andreas Kley, Pierre Tschannen, Ulrich Zimmerli, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2003 und 2004, ZBjV 2004/10 (Verteidigungsrechte, rechtliches Gehör), 676ff.