15.09.2005
Macht ein Angeschuldigter in einem Strafverfahren von seinem verfassungsmässigen Recht auf Verweigerung der Aussage Gebrauch, darf daraus laut einem Urteil des Bundesstrafgerichts nicht auf eine akute Fluchtgefahr geschlossen werden, die eine Passsperre oder gar Inhaftierung rechtfertigen könnte.
- Urteil des Bundestrafgerichts BK B 015a/04 vom 30. 8. 04 (pdf, 9 S.)
- Urteil des Bundesstrafgerichts BK B 015/04 vom 28. April 2004 (pdf, 10 S.)
- Fluchtgefahr wegen Aussageverweigerung
Markus Felber, NZZ vom 28. Sept. 2004 (pdf, 1 S.)