01.11.2011
Das Bundesgericht befindet im BGE 137 I 296 vom 31. Mai 2011, dass Rügen wegen Missachtung der EMRK-Garantien auch nach der Beendigung der Administrativhaft zu prüfen sind. Demnach führt eine Haftentlassung nicht zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Wie das Bundesgericht in seiner Begründung ausführt, soll dadurch dem Anspruch auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK Rechnung getragen werden.
- Gerichtliche Überprüfung der ausländerrechtlichen Administrativhaft auch nach Beendigung möglich
Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR), Newsletter vom 26. Oktober 2011