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Das neue Namensrecht gilt ab Anfang 2013

30.11.2012

 

Die neuen Regelungen bezüglich Namens- und Bürgerrecht treten am 1. Januar 2013 in Kraft. Der Bundesrat hat die entsprechenden Ausführungsbestimmungen am 7. November 2012 erlassen. Die entsprechenden Anpassungen des Zivilgesetzbuchs hatten die eidgenössischen Räte anlässlich der Herbstsession 2011 verabschiedet. Das schweizerische Namens- und Bürgerrecht entspricht damit sowohl den Vorgaben der Bundesverfassung als auch jenen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Mit dieser Änderung wurde eines der letzten auf Bundesebene bestehenden Hindernisse der rechtlichen Gleichstellung von Frau und Mann beseitigt.

Praktische Hinweise

Das Bundesamt für Justiz hat Informationsblätter erarbeitet, die das neue Namensrecht und das Vorgehen für die Namensänderung erklären. So hat zum Beispiel ein Ehegatte, der vor dem 1. Januar 2013 bei der Eheschliessung seinen Namen geändert hat, die Möglichkeit, jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten zu erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will (Art. 8a Schlusstitel nZGB). Diese Erklärung kann ab dem 1. Januar 2013 auf jedem Zivilstandsamt in der Schweiz gegen eine Gebühr von 75 Franken abgegeben werden.

Überblick über die Neuerungen: Prinzip der Unveränderbarkeit des Namens der Ehegatten

Neu wird das Prinzip verankert, dass bei der Heirat jede bzw. jeder seinen Namen sowie sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht beibehält. Die Möglichkeit, einen gemeinsamen Familiennamen zu wählen steht aber weiterhin offen.

Beide Eheleute können ihren Ledignamen bei der Eheschliessung behalten oder auf dem Zivilstandsamt erklären, dass sie entweder den Ledignamen des Mannes oder jenen der Frau als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen Ledignamen, den die Eltern bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt.

Jeder Ehegatte behält bei Eheschliessung nun sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.

Neu  eingeführt wird die Möglichkeit für Personen in eingetragener Partnerschaft, einen der beiden Ledignamen als gemeinsamen Namen zu wählen. Weiterhin kann aber auch der jeweils eigene Name behalten werden (Art. 12a E-PartG.). Bisher hatte die eingetragene Partnerschaft keine Auswirkung auf das Namensrecht.

Generelle Senkung der Anforderungen für Namensänderung

Bezüglich der Möglichkeit, seinen Namen zu ändern, sehen die neuen Gesetzesbestimmungen eine Lockerung vor. Während die Regierung des Wohnsitzkantons heute einer Person die Änderung des Namens bewilligen kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, werden dafür neu nun mehr achtenswerte Gründe verlangt (Art. 30 ZGB). Damit werden die Anforderungen gesenkt. Die bisherige Praxis des Bundesgerichtes war sehr restriktiv indem sie eine Namensänderung nur in spezifischen Ausnahmefällen zuliess.

Eine Erleichterung der Namensänderung erhoffen sich damit auch Personen, die ihren Vornamen ihrem gelebten Geschlecht anpassen wollen. Die Praxis ist diesbezüglich in den einzelnen Kantonen sehr unterschiedlich. Zum Teil werden sehr hohe und je nach Kanton unterschiedliche Anforderungen an Transmenschen gestellt. So wird die Einnahme von Hormonen, Gutachten oder die Diagnose Transsexualität  verlangt. Häufig wird sodann eine Mindestfrist gesetzt, während der entweder nachweisbar der neue Name verwendet wurde oder während der Hormone genommen wurden. Beides stellt für die Betroffenen eine massive psychische Belastung dar, müssen sie doch mit einem Namen leben, der im Gegensatz zu ihrem gelebten Geschlecht steht.

  • Siehe dazu Henry Hohmann und Alecs Recher, Transmenschen und Menschenrechte in der Schweiz
    Artikel auf humanrights.ch vom 22. August 2011 (online nicht mehr verfügbar)

Jahrzehntelanges Ringen um ein verfassungs- und menschenrechtskonformes Namensrecht

Die in der Herbstsession 2011 beschlossene Vorlage setzt einem jahrzehntelangen Ringen um eine diskriminierungsfreie Regelung der Namensfrage ein Ende. Die Vorlage wurde im Ständerat mit 32 zu 6 Stimmen angenommen; im Nationalrat lediglich mit 117 gegen 72 Stimmen. Der Nationalrat hatte als Erstrat denn auch die Vorlage abgelehnt und die Rückweisung an die Kommission mit dem Auftrag, ausschliesslich die durch das EMRK-Urteil vom 22. Februar 1994 (Burghartz gegen Schweiz) absolut notwendigen Schritte vorzuschlagen, beschlossen. Der Ständerat hielt dann als Zweitrat an der Vorlage, welche die gleichberechtigte Namens- und Bürgerrechtsregelung vorschlug, fest.

Die Vorlage geht auf die Parlamentarische Initiative von Susanne Leutenegger Oberholzer aus dem Jahr 2003 zurück (03.428. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung). Das eidgenössische Parlament liess sich zu deren Umsetzung rund sieben Jahre Zeit. Ein erster Anlauf für ein verfassungs- und menschenrechtskonformes Namensrecht aufgrund einer parlamentarischen Initiative der damaligen Nationalrätin Suzette Sandoz von 1994 war nach langem Ringen erst im Differenzbereinigungsverfahren im Jahr 2001 schliesslich deutlich verworfen worden.

Dokumentation