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Nationale Kommission zur Verhütung von Folter fordert Straftatbestand gegen Folter

16.05.2012

Das Schweizer Strafgesetzbuch (StGB) soll um einen Straftatbestand, der Folter explizit verbietet, erweitert werden. Dies fordert die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) in einer Stellungnahme vom 8. Mai 2012 und nimmt damit ein Anliegen aus NGO-Kreisen auf. So hat humanrights.ch diese Forderung zusammen mit anderen Schweizer NGOs bereits in den Bericht zum UPR-Verfahren 2012 aufgenommen. Das Fehlen eines solchen Foltertatbestandes im Schweizer Strafrecht ist namentlich nicht mit völkerrechtlichen Vorgaben konform und wurde auch bereits wiederholt vom UNO-Folterausschuss (CAT) bemängelt.

Bestehende Vorschriften reichen nicht aus

Folter ist im Zusammenhang mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) und Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1 lit. c StGB) im Schweizer Strafrecht bereits heute verboten. Die Folterhandlung muss hier aber in einem gewissen Rahmen, d.h. zum Beispiel bei Kriegsverbrechen in einem «internationalen bewaffneten Konflikt», begangen worden sein. Fehlt dieses kontextuelle Element völkerstrafrechtlicher Verbrechen – wird also zum Beispiel eine Person in Polizeigewahrsam oder in einer psychiatrischen Klinik gefoltert – so können diese Normen nicht angewandt werden.

    Die Schweizer Behörden argumentieren, dass ein Foltertatbestand nicht notwendig sei, da bestehende Vorschriften des Strafgesetzbuches wie etwa das Verbot der Tötung, Körperverletzung oder Drohung im Einzelfall auf Folterhandlungen angewandt werden könnten. Diese Begründung verkennt, dass diese Normen nicht den «vollen Unrechtsgehalt der Folter» erfassen können, wie die NKVF in ihrer Stellungnahme schreibt. Gerade die spezifische Folterabsicht, welche in diesen Normen nicht enthalten ist, könne für Folteropfer besonders traumatisierend sein.

    Internationale Vorgaben sind unmissverständlich

    Das Folterverbot ist in etlichen internationalen Übereinkommen enthalten und muss von der Schweiz unter Strafe gestellt sein (vgl. etwa Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter). Das Folterverbot gilt des Weiteren absolut und als zwingendes Völkergewohnheitsrecht (so genanntes ius cogens), d.h. auch für Staaten, welche keine der einschlägigen Konventionen ratifiziert haben.

    Die NKVF weist in ihrer Stellungnahme daraufhin, dass der UNO-Folterausschuss (CAT) die Schweiz bereits mehrfach aufgefordert hat, eine Folterdefinition ins Strafgesetzbuch aufzunehmen. Darin sollen nach dem CAT etwa die in Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter aufgezählten Tatbestandselemente enthalten sein.

    Bis heute haben es die Schweizer Behörden indes abgelehnt, den Tatbestand der Folter im Strafgesetzbuch explizit zu verankern.

    Dokumentation