02.08.2017
In einem Bewerbungsgespräch steht es den Bewerbern/-innen naturgemäss frei, nicht jede Frage zu beantworten. Dies kann sich negativ auf die Entscheidung der potentiellen Arbeitgeberin auswirken. Keine Antwort ist manchmal auch eine Antwort. Deshalb dürfen die Bewerber/-innen in Fällen von offensichtlich diskriminierenden Fragen zum Notwehrrecht der Lüge greifen. Dies soll eine Anfechtung des Vertrages nach der Entdeckung der unwahren Aussage verhindern.
Diskriminierende, unzulässige Fragen wären zum Beispiel solche betreffend einer (geplanten) Schwangerschaft, oder ob die Bewerbenden HIV-positiv seien.
Die Bewerbenden haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Begründung, weshalb sie die gewünschte Stelle nicht erhalten haben. Begründet der Arbeitgeber die Ablehnung dennoch, darf diese nicht gegen gesetzliche Diskriminierungsverbote verstossen. Darunter fällt auch eine Begründung, welche offensichtlich fadenscheinig ist und sich das eigentliche Motiv aus den Umständen ergibt.
Im Einzelfall kann es einen grossen Unterschied machen, ob eine Diskriminierung in einem privaten Unternehmen oder beim Staat passiert ist. Im Folgenden wird immer zuerst auf das privatrechtliche Arbeitsverhältnis Bezug genommen und danach auf das öffentlich-rechtliche.