11.12.2008
Am 10. Dezember 2008 ist das Internationale Jahr des Menschenrechtslernens angelaufen. Die Generalversammlung der UNO hatte am 18. Dezember 2007 beschlossen, 2009 ein solches Förderjahr auszurufen (Resolution 62/171 vom 18. Dezember 2007). Dabei sollen Aktivitäten zum Lernen über die Menschenrechte ausgeweitet und vertieft werden mit dem Ziel, die Förderung und den Schutz aller Menschenrechte und Grundfreiheiten, inklusive dem Recht auf Entwicklung, zu verstärken. Die UNO-Generalversammlung ging dabei von den Grundsätzen der Universalität, Unteilbarkeit und Nichtselektivität aus. Die Mitgliedstaaten sind nun aufgefordert, während des Menschenrechtslernjahres und darüber hinaus die Menschenrechtsbildung auf allen Ebenen zu verstärken sowie mit Interessenträgern zusammenzuarbeiten.
Finanzhilfe für Schulen
Zum UNO-Jahr des Menschenrechtslernens 2009 hat die Stiftung Bildung und Entwicklung (SBE) eine neue Finanzierungslinie zur Förderung von Schulprojekten an Gymnasien und Berufsfachschulen lanciert. Während zweier Jahre stehen dafür 200‘000 Franken zur Verfügung, die gemeinsam von verschiedenen Bundesstellen aufgebracht werden. Damit soll das Lernen über Menschenrechte gezielt gefördert werden, schreibt die SBE in einer Medienmitteilung vom 10. Dezember 2008. Darüber hinaus bietet die Stiftung ab sofort ein neues Themendossier zum Thema Menschenrechte in den Schulen mit Tipps zu Materialien, Online-Anregungen und Hintergrundinformationen für den Unterricht.
Wer organisiert was?
Humanrights.ch/MERS will auf der Website auf verschiedene Aktivitäten und Anlässe im Rahmen des UNO-Jahres hinweisen. Organisationen, Schulen und andere Institutionen, die von diesbezüglichen Veranstaltungen wissen bzw. Hinweise dazu haben, können die entsprechenden Informationen gerne per info@humanrights.ch weiter geben.
- Thema Menschenrechte in Schulen
Medienmitteilung der SBE vom 10. Dezember 2008 (online nicht mehr verfügbar) - Resolution 62/171
Resolution zur Einberufung des UNO-Jahres für Menschenrechtsbildung (englisch, pdf 2 S.)