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Wegweisendes Gerichtsurteil zur Diskriminierung von Kindern mit Behinderung

24.04.2017

Erstmals seit dem Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes für Menschen mit Behinderungen (BhiG) im Jahre 2004 hat ein Gericht am 20. März 2017 eine Diskriminierung auf der Grundlage des Art. 6 BehiG festgestellt.

Das Heilbad Unterrechstein hatte einer begleiteten Gruppe von körperlich und geistig behinderten Kindern den Zugang verweigert. Behindertenorganisationen haben darauf vom Verbandsklagerecht Gebrauch gemacht. Gemäss dem erstinstanzlichen Urteil des Ausserrhoder Kantonsgerichts hat das Bad mit dem Ausschluss die Betroffenen diskriminiert.

Sachverhalt

Im Januar 2012 wollten fünf behinderte Kinder im Alter zwischen sechs und 14 Jahren der Heilpädagogischen Schule Heerbrugg das Heilbad Unterrechstein besuchen. Der Zugang wurde ihnen aber verweigert. Dies mit der Begründung, dass deren Anwesenheit die anderen Gäste störe und für diese unzumutbar sei.

Der Verwaltungspräsident des Heilbades erklärte anschliessend in einem Brief an die Heilpädagogische Schule, dass Gruppen von Behinderten nur zu speziellen Zeiten zugelassen seien, damit sich die Gäste nicht gestört fühlten. Er hätte Angst, dass das Bad durch die Anwesenheit der behinderten Kinder andere Gäste verliere.

Darauf reichten die Behindertenorganisationen Procap, Pro Infirmis und Insieme mit fachlicher Unterstützung von Inclusion Handicap eine Klage ein. Das Ausserrhoder Kantonsgericht in Trogen kam sodann zum Schluss, dass die Zugangsverweigerung und der Brief eine Diskriminierung gemäss dem Behindertengleichstellungsgesetzes darstellt.

Das Urteil

Das Ausserrhoder Kantonsgericht stützt sein Urteil auf den Brief des Verwaltungspräsidenten des Heilbades. Während des Verfahrens versuchten die Badbetreiber, die Ereignisse in ihrem eigenen Interesse tatsachenwidrig darzustellen. Beispielsweise behauptete das Heilbad plötzlich, dass es den Kindern keinen Einlass gestattete, weil das Bad überfüllt war oder weil angenommen wurde, dass die Kinder unter 6 Jahre alt sind. Gemäss dem Gericht zeigt der Brief aber eindeutig, dass das wahre Motiv für die Zugangsverweigerung darin bestand, dass die Inhaber des Bades befürchteten, die behinderten Kinder könnten die andern Gäste stören. 

Das Gericht urteilte, dass das Verhalten der Geschäftsführung des Heilbades eine Demütigung von Personen mit Behinderungen ist. Die Demütigung bestand gemäss dem Urteil darin, dass das Heilbad davon ausging, dass behinderte Personen andere Gäste vertreiben würde und dass deshalb eine Segregation von den üblichen Besuchern/-innen nötig sei.

Das Bad konnte die Richter mit dem wirtschaftlichen Argument nicht überzeugen. Das Gericht erachtete dieses Argument als unverhältnismässig, in Bezug auf die Auswirkungen, die der Entscheid für die Betroffenen hatte. Schliesslich könne kaum allen Stammgästen unterstellt werden, dass sie sich vom Badebesuch abhalten liessen, nur weil behinderte Personen das Bad besuchten, so das Urteil. Das Gericht argumentiert weiter: «Würden solche Überlegungen, wie sie die Beklagten aufführen, gestützt, wäre letztlich jeglicher Ausschuss aus öffentlich zugänglichen Dienstleistungen mittels Kundenbedürfnissen begründbar und diskriminierende Segregation damit leicht legitimierbar. Der Zweck von Art. 6 BehiG ist allerdings gerade, solche diskriminierende Segregation zu verhindern». 

Erstmaliges Urteil

Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) ist seit 2004 in Kraft. In Art. 6 hält das Gesetz ausdrücklich fest, dass Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren dürfen.

Obwohl das BehiG nun schon seit 13 Jahren in Kraft ist, handelt es sich schweizweit um das erste Urteil, bei dem eine Klage wegen Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen gutgeheissen wurde.

Im Oktober 2012 hatte sich das Bundesgericht bereits zum Recht von Menschen mit Behinderung auf Benützung von öffentlich zugänglichen Dienstleistungen geäussert. Es ging dabei um einen Rollstuhlfahrer, dem der Zugang zu einem Genfer Kino verweigert worden war. Das Gericht urteilte damals, dass  die Verwehrung des Zugangs des Paraplegikers ins Kino nicht gegen das Verbot der Diskriminierung nach Art. 6 des BehiG verstosse (lesen Sie hierzu unseren Artikel).

Die Konsequenzen für das Heilbad

Das Heilbad hat nun sämtliche Prozesskosten zu tragen. Diese beinhalten CHF 4‘500.-  für das Verfahren und CHF 34‘000.-  als Parteienentschädigung für die klagenden Organisationen. Weitere Konsequenzen hat das Urteil für das Bad nicht, da es sich um eine Verbandsklage handelt. Die Betroffenen selbst haben keine Zivilklage mit Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen das Heilbad eingereicht.

Caroline Hess-Klein von der Organisation Inclusion Handicap sagte gegenüber Radio Télévision Suisse (RTS), dass das Gericht zwar eine Diskriminierung feststellen konnte, trotzdem könne das Gericht das Bad nicht dazu zwingen, einer künftigen Gruppe behinderter Kinder Einlass zu gewähren. Dies sei eine Schwäche der Schweizerischen Gesetzgebung, welche gegen die UN-Behindertenrechtskonvention verstosse. Diese hat die Schweiz 2014 ratifiziert.

Das Urteil ist zudem noch nicht rechtskräftig. Das Bad kann noch bis im Juni 2017 beim Obergericht Rekurs einlegen.

Die Bedeutung des Urteils

Die Behindertenrechtsorganisationen hoffen, dass das Urteil zu einem Präzedenzfall wird und sich auf die Rechtsprechung in der ganzen Schweiz auswirkt. Zudem zeige dieser Vorfall, dass die Diskriminierung von behinderten Menschen in der Schweiz noch immer weit verbreitet sei. Betroffene sähen allerdings oft von einer Klage ab, meist aus finanziellen Gründen.

Auch im Falle des Heilbades Unterreichstein sah die Heilpädagogischen Schule Heerbrugg selbst von juristischen Schritten ab, obwohl sie sich hinter die Klage stellte. Eine grosse Bedeutung kommt deshalb dem Verbandsbeschwerderecht zu. Dieses ermöglichte den Behindertenrechtorganisationen, die Verletzung der Rechte der Betroffenen geltend zu machen.

Dokumentation