11.01.2012
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hat in einem Entscheid vom Dezember 2011 den Schweizer Ableger der Fluggesellschaft Easy Jet wegen seiner Praxis gegenüber Flugpassagieren im Rollstuhl verurteilt. Das Unternehmen hat Rollstuhlfahrende nur dann transportiert, wenn sie in Begleitung waren. Dies verletzt nach Ansicht des BAZL das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG).
Der Beschwerdeführer wollte 2009 mit der Fluggesellschaft Easy Jet Switzerland AG von Genf nach Berlin und wieder zurück fliegen. Doch weil er sich mit Rollstuhl fortbewegt, weigerte sich Easy Jet, ihn ohne Begleitperson zu transportieren. An die Begleitperson wurden keinerlei Anforderungen gestellt. Nach erfolgloser Kontaktaufnahme mit der Fluggesellschaft reichten im September 2010 der Betroffene und die Behindertenorganisation Integration Handicap gegen die Fluggesellschaft eine Beschwerde beim BAZL wegen Verletzung des BehiG ein.
Von Fall zu Fall prüfen
Die pauschale Praxis von Easy Jet im Hinblick auf Rollstuhlfahrer verletze das BehiG, hält nun das BAZL im Entscheid vom 22. Dezember 2011 fest. Zwar stelle die Verkehrs- und Betriebssicherheit ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, welches unter Umständen rechtfertigen kann, dass jemand nur mit Begleitperson befördert wird. Dies systematisch bei jedem Rollstuhlfahrer zu verlangen, sei jedoch unverhältnismässig. Es sei vielmehr Pflicht der Luftverkehrsunternehmungen, von Fall zu Fall zu prüfen, inwiefern die Verkehrssicherheit eine Begleitpflicht zu rechtfertigen vermöge.
Easy Jet hatte sich auf den Standpunkt gestellt, die Praxis schütze die Behinderten vor sich selber. Denn gemäss den Vorschriften der Zivilluftfahrt müsse eine Besatzung im Notfall in der Lage sein, ein Flugzeug innert Sekunden zu räumen. Der Beschwerdeführer, ein 33jähriger Marathonsportler, hatte darauf hingewiesen, dass er es mit seinen kräftigen Armen im Fall einer Evakuation selber zum Notausgang schaffe. Gemäss dem Entscheid des BAZL muss ein behinderter Passagier, der ohne Begleitung reist, sich selber anschnallen können, die Anweisungen des Flugpersonals verstehen und fähig sein, Sauerstoffmaske und Schwimmweste überzustreifen und zum Notausgang zu kommen.
Weil die Fluggesellschaft Easy Jet in der Zwischenzeit von ihrer pauschalen Praxis gegenüber Rollstuhlfahrern weggekommen ist, verzichtet das BAZL im vorliegenden Fall darauf, die Beseitigung der Benachteiligung anzuordnen.
Dokumentation
- Entscheid des BAZL vom 22. Dezember 2011 (online nicht mehr verfügbar)
Dokument nur auf Französisch verfügbar (pdf, 2 S.) - EasyJet: Praxis gegenüber Rollstuhlfahrer verurteilt
Medienmitteilung von Egalité Handicap, 9. Januar 2011 (pdf, 2 S.)