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Eingliederungsmassnahme verweigert

03.07.2005

Das Bundesgericht verweigert einem gehörlosen «éducateur-enseignant» (Erzieher und Lehrer), der seit der Kindheit (1969) gehörlos ist, die notwendige Hilfe, um seinen Beruf weiterhin auszuüben. Mit der Unterstützung der Invalidenhilfe konnte X. zwar eine Lehre absolvieren, welche er 1992 mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abschloss. Den Beruf übte er nicht aus, arbeitete aber als Betreuer und dann als Lehrer an einer Schule für gehörlose Kinder. Er erwarb schliesslich ein Diplom, welches ihm die Tätigkeit eines Sonderschullehrers in französischer Gebärdensprache ermöglicht. Zurzeit übt er seinen Beruf als Erzieher an der Schule C. für gehörlose Kinder aus. Da er in dieser beruflichen Tätigkeit an Seminarien und Besprechungen mit Hörenden auf einen Gebärdensprachdolmetscher angewiesen ist, hat er sich wieder an die IV gewandt.

  • I 10/03
    Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (2006 aufgelöste und in die sozialrechtlichen Abteilungen des BGer ungewandelt) vom 30. August 2004

Kommentar und weitere Informationen:

Der Entscheid wird von Nicole Chollet kritisiert (Plädoyer, 2/2005, 65).
«Der Vorrang der Eingliederung ist einer der zentralen Grundsätze des IVG. Doch Vorsicht: Sich einzugliedern ist gut, zu viel Eingliederung kann jedoch nachteilig sein. Herr X, ein junger, seit seiner Geburt gehörloser Versicherter, hat vor kurzem diese bittere Erfahrung machen müssen», so Nicole Chollet. Lesen Sie weiter in: Behinderung und Recht, «IV: Zur Finanzierung von Dienstleistungen Dritter bei der Berufsausübung»

  • Nummer 1/05 - März 2005 (pdf, S.4f.)
  • Schweizerische Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter (Inclustion Handicap)