03.05.2005
Art. 12 BV garantiert das Recht auf Hilfe in Notlagen. Das heisst, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
Das Bundesgericht hatte dies z.B. in BGE 130 I 71 festgehalten, gleichzeitig aber eingeschränkt, der Verfassungsanspruch umfasse nur ein Minimum, d.h. die unerlässlichen Mittel, um überleben zu können (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), nicht ein Mindesteinkommen. Die Beschränkung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein Minimum (Überlebenshilfe) habe zur Folge, dass Schutzbereich und Kerngehalt zusammen fielen. Letzteres trifft aber nur insofern zu, als die betroffene Person nicht objektiv in der Lage ist, sich - insbesondere durch die Annahme einer zumutbaren Arbeit, d.h. wenn es ihr rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist - aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen; denn solche Personen stehen nach Ansicht des Bundesgerichts nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist.
Das oberste Gericht setzt sich dann kurz mit der Kritik an seiner Rechtsprechung auseinander (Erwägung 4.3):
Das Urteil 2P.147/2002 vom 4. März 2003 sei zwar in der Doktrin kritisiert worden mit der Begründung, bei Ablehnung zumutbarer Arbeit fehlten nicht die Anspruchsvoraussetzungen, sondern es seien - gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips - lediglich Sanktionen, z.B. (befristete) Leistungskürzungen, zulässig, ohne dass der absolut geschützte, unerlässliche Existenzbedarf im Sinne von Art. 12 BV angetastet werden dürfe (KATHRIN AMSTUTZ, Einstellung von Sozialhilfeleistungen bei Ablehnung zumutbarer Arbeit, in: Zeitschrift für Sozialhilfe 2003 S. 97 f.).
Diese Auffassung trägt indessen dem Grundsatz der Subsidiarität bzw. dem Vorrang der Selbsthilfe, dem der Verfassungsgeber, wie oben dargelegt, zentrale Bedeutung eingeräumt hat, nicht genügend Rechnung und überzeugt daher nicht. Im Übrigen hat die Autorin an anderer Stelle selber eingeräumt, der Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Unterstützungsleistungen präge das Sozialhilferecht; das Grundrecht auf Existenzsicherung entlaste den Einzelnen nicht davon, selbst in schwierigen Lebenssituationen zunächst seine Eigenkräfte zu mobilisieren (KATHRIN AMSTUTZ, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, ASR H. 664 S.169 und 172). Am kritisierten Entscheid ist somit festzuhalten.