13.05.2005
Die Teilnahme an einem rechtmässigen Streik verletzt den Arbeitsvertrag nicht; dieser ist in seinen Hauptpflichten suspendiert. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bildet der Streik das ausschlaggebende Motiv für die Kündigung, ist sie missbräuchlich.
Der Fall betraf auch Art. 8 Abs. 1 lit. d des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966 (Erw. 2d).
- Streik und Aussperrung aus verfassungs- und völkerrechtlicher Sicht
Susanne Kuster, in: Jusletter 7. März 2005. - BGE 125 III 277 vom 28. Juni 1999
auf bger.ch