18.11.2014
Nach Auffassung der völkerrechtlichen Praxis fliessen nicht nur aus bürgerlichen und politischen, sondern auch aus wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten (WSK-Rechte) gerichtlich durchsetzbare, d.h. justiziable Ansprüche des Individuums. Die Schweiz stellt diese Position in Abrede: Bundesrat und Bundesgericht vertreten in konstanter Weise die Haltung, infolge ihrer rein programmatischen Natur richteten sich WSK-Rechte an den Gesetzgeber und begründeten keine subjektiven Rechte. Diese Rechtsauffassung der Schweiz wurde vom Überwachungsorgan des UNO-Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I) verschiedentlich gerügt.
Vor diesem Hintergrund analysiert diese Studie, ob und in welchem Umfang das schweizerische Landesrecht auf Bundes- und kantonaler Ebene in den durch die Garantien des Pakts I abgedeckten Bereichen einklagbare Rechte begründet. Sie gelangt dabei zum Schluss, dass dies in den durch den Ausschuss für WSK-Rechte als justiziabel identifizierten Verpflichtungsebenen zwar nicht ausnahmslos, aber doch mehrheitlich der Fall ist.
Dokumentation
- SKMR-Studie: Die Anerkennung justiziabler Rechte im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte durch das Bundes- und das kantonale Recht (pdf, 87 S.)
Jörg Künzli, Anja Eugster und Alexander Spring, Februar 2014