20.08.2013
Auf dieser Seite finden Sie zum Thema passende Rechtsgarantien aus den internationalen und europäischen Menschenrechtsabkommen sowie weiteren völkerrechtlichen Dokumenten. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so werden etwa Bestimmungen aus anderen regionalen Abkommen und thematisch ähnliche Schutzbestimmungen aus dem humanitären Völkerrecht hier nicht wiedergegeben.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Art. 4: «Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.»
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
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UNO Menschenrechtsabkommen
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Art. 8: «(1) Niemand darf in Sklaverei gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
(2) Niemand darf in Leibeigenschaft gehalten werden.
(3) a.) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten;
b.) Buchstabe a ist nicht so auszulegen, dass er in Staaten, in denen bestimmte Straftaten mit einem mit Zwangsarbeit verbundenen Freiheitsentzug geahndet werden können, die Leistung von Zwangsarbeit auf Grund einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht ausschliesst;
c.) als «Zwangs- oder Pflichtarbeit» im Sinne dieses Absatzes gilt nicht
i.) jede nicht unter Buchstabe b genannte Arbeit oder Dienstleistung, die normalerweise von einer Person verlangt wird, der auf Grund einer rechtmässigen Gerichtsentscheidung die Freiheit entzogen oder die aus einem solchen Freiheitsentzug bedingt entlassen worden ist;
ii.) jede Dienstleistung militärischer Art sowie in Staaten, in denen die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt wird, jede für Wehrdienstverweigerer gesetzlich vorgeschriebene nationale Dienstleistung;
iii.) jede Dienstleistung im Falle von Notständen oder Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
iv.) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.»
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
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UNO-Kinderrechtskonvention
Fakultativprotokolle zur UNO-Kinderrechtskonvention
Das Thema Kinderarbeit / Zwangsarbeit / Sklaverei betrifft die beiden Fakultativprotokolle zur Kinderrechtskonvention als Ganze. Beide verbieten die Ausbeutung von Kindern. Das erste Fakultativprotokoll verbietet die unmittelbare Beteiligung an bewaffneten Konflikten sowie die obligatorische Rekrutierung von Personen unter 18 Jahren. Das zweite Falultativprotokoll schützt Kinder vor Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpronographie.
- Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Themenseite auf humanrights.ch - Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend den Kinderhandel, die Kinderprostitution und Kinderpornographie
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UNO-Wanderarbeiterkonvention
- Art. 11 der Wanderarbeiterkonvention (von der Schweiz nicht ratifiziert)
UNO-Behindertenrechtskonvention
Menschenhandel
Die UNO-Abkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels sind als Ganzes für das Thema relevant.
- Internationale Abkommen gegen Menschenhandel
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ILO-Abkommen
Das Thema Zwangsarbeit und Sklaverei betrifft mehrere ILO-Übereinkommen als Ganze. Die acht fundamentalen ILO-Übereinkommen garantieren unter anderem die Prinzipien des Verbots der Zwangsarbeit sowie der Abschaffung der Kinderarbeit. Konkret handelt es sich etwa um das ILO-Übereinkommen Nr. 29 von 1930 über die Zwangs- und Pflichtarbeit, das Übereinkommen Nr. 105 von 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit sowie das Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Mehr Informationen zu den ILO-Übereinkommen finden Sie in unserer Rubrik über die Internationale Arbeitsorganisation und die ILO-Konventionen:
- ILO-Konventionen
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Europäische Menschenrechtsabkommen
Europäische Menschenrechtskonvention
Art. 4: «(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
a.) eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b.) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c.) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d.) eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.»
- Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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Konvention des Europarates gegen Menschenhandel
Diese Konvention zur Bekämpfung des Menschenhandels ist für das Thema als Ganze relevant.
- Konvention des Europarates gegen Menschenhandel
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