16.11.2020
vom 27. Juni 1981 (Inkrafttreten: 21. Oktober 1986)
Vertragsstext: englisch / französisch / arabisch
54 Vertragsstaaten (Stand: 15. Oktober 2024; aktueller Stand)
Die «Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker», auch Banjul-Charta genannt, wurde von der Konferenz der Staats- und Regierungschefs der Organisation of African Unity (OAU) verabschiedet. Sie trat nach der Ratifizierung durch Niger, dem 26. Vertragssstaat, in Kraft. Alle afrikanischen Staaten haben die Banjul-Charta ratifiziert. Sie ist demzufolge das weltweit grösste regionale Menschenrechtsschutsregime. Diese Charta ist ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag, der die Unterzeichnerstaaten zur Umsetzung des Vertragsinhaltes in innerstaatliches Recht verpflichtet. Die afrikanische Kommission für Menschenrechte und die Rechte der Völker ist das in der Charta vorgesehene Organ zur Förderung und Schutz der darin kodifizierten Rechte.
Struktur der Charta
Die Charta gliedert sich in drei Hauptteile. Der auf die Präambel folgende materielle Teil beinhaltet zunächst Individualrechte (Art. 2-18), darauf folgen die «Rechte der Völker» (Art. 19-24). Zudem auferlegt dieser Teil der Charta dem Individuum auch eine Reihe von Pflichten (Art. 27-29). Der zweite, institutionelle Teil beinhaltet die Schaffung, Kompetenzen und Arbeitsformen der «Afrikanischen Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker» als Institution zur Umsetzung der Charta (Art. 30-61). Der dritte Teil der Charta besteht schliesslich aus allgemeinen Bestimmungen bezüglich ihrer Ratifikation, des Inkrafttretens, Änderungen etc. (Art. 63-68).
Präambel
Die Präambel weist auf die historische Tradition und Werte der afrikanischen Bevölkerung hin und setzt diese in Bezug zu den innerhalb der Charta formulierten Menschenrechte. Sie verweist zudem auf die Anerkennung der UN-Charta der «Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte». Dieser Tatsache kommt grosse politische, rechtliche und symbolische Bedeutung zu, da dadurch die universelle Gültigkeit der Menschenrechte anerkannt und gestützt wird. Im Gegensatz zu anderen regionalen Menschenrechtsinstrumenten enthält die Präambel der «Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker» keinen Verweis auf die Achtung demokratischer Prinzipien. Ebenso gibt es kein Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit.
Individuelle Rechte
Die in der Banjul-Charta enthaltenen individuellen Rechte umfassen sowohl Nichtdiskriminierungs- und Gleichheitsgebote, bürgerliche und politische Rechte als auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.
Die Nichtdiskriminierungs- und Gleichheitsgebote beziehen sich auf die durch die Charta gewährleisteten Rechte, die unabhängig von Rasse, Ethnie, Religion etc. jedem zukommen sollen (Art. 2). Im Unterschied zu anderen Menschenrechtsdokumenten nimmt die Afrikanische Charta nicht explizit Bezug auf die Rechte von Minderheiten. Der Katalog der bürgerlichen und politischen Rechte umfasst eine Reihe fundamentaler Individualrechte wie z. B. das Eigentumsrecht, die Religionsfreiheit, die Versammlungsfreiheit etc. Oftmals sind diese innerhalb der Charta so formuliert, dass die es der nationalen Legislative dennoch ermöglichen, weit in den jeweiligen Normenbereich vorzudringen.
Die in der Banjul-Charta kodifizierten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte umfassen unter anderem das Recht für den gleichen Lohn die gleiche Arbeit zu leisten, das Recht auf körperliche und geistige Gesundheit und das Recht auf Bildung und Teilnahme am kulturellen Leben. Bemerkenswert ist, dass sämtliche dieser Rechte der zweiten Generation der Menschenrechte nicht nur auf Staatsbürger bezogen sind, sondern auf die Bevölkerung des gesamten Kontinents. Diesem Umstand kommt insbesondere in Anbetracht der Flüchtlingsproblematik vieler afrikanischer Staaten grosse Bedeutung zu.
Individuelle Pflichten
Die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker kodifiziert nicht nur individuelle Rechte, sondern auch individuelle Pflichten. Dies ist eine völkerrechtliche Besonderheit. Gemäss der Banjul-Charta ist jedes Individuum gegenüber der Familie, dem Staat und der Staatengemeinschaft verpflichtet. Zudem hat es die Pflicht, seine Mitmenschen zu achten und zu fördern. Der Artikel 29 AfMRK konkretisiert diese Verpflichtungen teilweise und enthält beispielsweise die Pflicht, seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten seiner nationalen Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen und die gesetzlichen Steuern zu zahlen. Der Pflichtenkatalog dürfte aber kaum Bedeutung erlangen, da individuelle Pflichten auf staatlicher Ebene nicht im Rahmen eines internationalen Verfahrens verfolgt werden können.
Die Rechte der Völker
Die Rechte der Völker sind in den Artikeln 19 – 24 der Afrikanischen Charta geregelt und beinhalten unter anderem deren Gleichheit, deren Recht auf Existenz und Selbstbestimmung, das Recht der Völker auf die Souveränität über Ressourcen, deren Recht auf Entwicklung, das Recht der Völker auf Frieden und Sicherheit und deren Recht auf einen zufriedenstellende Umwelt. Die Rechte der Völker bedingen sich gegenseitig und müssen demnach in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Die einzelnen Kollektivrechte sind wenig substantiell und vage formuliert, dies macht die Anwendung dieser Vorschriften schwierig.
Rechte der dritten Generation der Menschenrechte sind ausgenommen von der Afrikanischen Charta in keinem anderen Menschenrechtsdokument in diesem Umfang enthalten. Eine Parallele zwischen der Banjul-Charta und den beiden UNO-Menschenrechtspakten von 1966 findet sich allerdings im Selbstbestimmungsrecht der Völker, das in den drei Dokumenten gleichermassen kodifiziert ist.
Die Rechte der Frauen (Zusatzprotokoll)
Im Jahr 2000 hat die Afrikanische Union einem Zusatzprotokoll zu den Frauenrechten zugestimmt, das im Jahr 2005 in Kraft getreten ist. Das Dokument enthält Garantien zum Schutz vor Diskriminierung, Schutz vor Gewalt und schädlichen kulturellen Praktiken wie die Mädchenbeschneidung, Ehefreiheit und Scheidung, Mitbestimmungs- und soziale Rechte u.a.m.