30.12.2017
vom 11. Mai 1994 (Inkrafttreten: 1. November 1998)
Text: deutsch / englisch / französisch / italienisch
Von den Zusatzprotokollen zur EMRK, die verfahrensrechtliche Bestimmungen enthalten, ist heute nur noch das elfte Zusatzprotokoll von Bedeutung. Die Bestimmungen der übrigen verfahrensrechtlichen Zusatzprotokolle (zweites, drittes, fünftes, achtes, neuntes und zehntes Zusatzprotokoll) sind durch das Inkrafttreten des elften Zusatzprotokolles ersetzt oder aufgehoben worden bzw. haben ihren Zweck verloren. Alle Mitgliedstaaten haben das elfte Zusatzprotokoll ratifiziert, da es den Text der EMRK selbst abändert. Das elfte Zusatzprotokoll führte zu einer Umgestaltung des Strassburger Verfahrens. An die Stelle der bisherigen Durchsetzungsorgane – der Europäischen Kommission für Menschenrechte, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Ministerkomitee – trat der neue, ständige Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Das Ministerkomitee des Europarates blieb jedoch zuständig für die Überwachung der Urteilsumsetzung durch die Staaten. Mit dem Zusatzprotokoll 14 wurde diese Funktion betont.
Ratifizierung durch die Schweiz
SR 0.101.09 (AS 1998 2993)
Unterzeichnet: 11. Mai 1994
Ratifikation: 13. Juli 1995
Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. November 1998
Botschaft vom 23 November 1994: BBl 1995 I 999