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Artikel 23 – Recht auf Arbeit und gleichen Lohn, Koalitionsfreiheit

1. «Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.»

2. «Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.»

3. «Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmassnahmen zu ergänzen ist.»

4. «Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.»

Erläuterung zu Artikel 23

Dieser Artikel regelt verschiedenste Ansprüche im Bereich der Berufswelt. An erster Stelle wird das Recht auf Arbeit festgehalten. Allerdings war den Staaten, als sie die Erklärung verabschiedeten, bewusst, dass dieses Recht nicht bei einem Gericht eingeklagt werden kann, da ein Richter keine Arbeitsstelle zuweisen oder neue Stellen schaffen kann. Jedoch sind die Staaten verpflichtet, ihre Politik darauf auszurichten, Arbeitslosigkeit möglichst zu verhindern. Ebenso muss der Staat tätig werden, um zu ermöglichen, dass ein Lohn eine menschliche Existenz für die Arbeiterin oder den Arbeiter und ihre Familie sichern kann. Er kann beispielsweise einen Mindestlohn vorschreiben. Wenn nötig, ist er verpflichtet, ergänzende Leistungen auszurichten, damit das Überleben gesichert ist, wie das bei uns durch die Sozialhilfe geschieht. Allerdings hängen Mindestlohn und andere Leistungen stark vom allgemeinen Lebensstandard im betreffenden Land ab.

Hingegen sind andere Bestimmungen, so etwa die freie Berufswahl, durchaus einklagbar: Daher darf niemand gezwungen werden, Arbeiten anzunehmen oder Berufe zu ergreifen, die er oder sie ablehnt: dies wäre unzulässige Zwangsarbeit. Ebenso kann der Anspruch geltend gemacht werden, für die gleiche Arbeit den gleichen Lohn zu erhalten. Schliesslich schützt die Erklärung das Recht, Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten, um seine Interessen gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.