1. «Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schliessen und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschliessung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.»
2. «Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.»
3. «Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.»Erläuterung zu Artikel 16
Dieser Artikel schützt das Recht von heiratsfähigen Männern und Frauen (also von Menschen, die ein gesetzlich festgelegtes Mindestalter erreicht haben), eine Ehe zu schliessen und eine Familie zu gründen, also Kinder zu haben. Allerdings dürfen die Staaten bestimmte Schranken aufstellen, wie etwa das Verbot der Heirat zwischen nahen Blutsverwandten, das Verbot von mehrfachen Ehen oder das Eheverbot für Personen, die nicht im Besitze genügender geistiger Möglichkeiten sind. Im weiteren verlangt die Allgemeine Erklärung die gesetzliche Gleichbehandlung der Ehegatten. Die Staaten sind daher verpflichtet, durch entsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass bestehende Ungleichheiten allmählich abgeschafft werden. Auch bei der Auflösung der Ehe haben die Staaten dafür zu sorgen, dass nicht ein Geschlecht (in aller Regel die Frauen) diskriminiert wird.
Das Verbot der Eheschliessung ohne freies und volles Einverständnis beider Ehegatten schliesst jeden Zwang zur Heirat, sei es durch den Staat, sei es durch die Eltern oder die Familie, aus. Das Verbot soll insbesondere Mädchen dagegen schützen, von ihren Eltern verheiratet zu werden.
Der dritte Absatz des Artikels schützt die Familie als «natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft». Wie bereits bei Artikel 12 erwähnt, wird der Begriff «Familie» je nach Weltregion unterschiedlich aufgefasst. Der Staat muss aber jedenfalls in seiner Rechtsordnung Vorschriften erlassen, um die Familie zu unterstützen.