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Artikel 15 – Recht auf Staatsangehörigkeit

1. «Jeder Mensch hat Anspruch auf Staatsangehörigkeit.»

2. «Niemand darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.»

Erläuterung zu Artikel 15

Der Besitz einer Staatsangehörigkeit wird solange wichtig bleiben, als es Nationalstaaten gibt. Die Staatsangehörigkeit verschafft nicht nur ein Gefühl der Zugehörigkeit zu einem Staat, sondern ermöglicht in vielen Fällen erst die Ausübung politischer Rechte und gibt ein Recht auf den Schutz durch den Heimatstaat. Die Allgemeine Erklärung räumt zwar einen Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit ein; sagt aber nicht, auf welche Staatsangehörigkeit. Bisher verpflichtet auch kein verbindlicher völkerrechtlicher Vertrag einen Staat, einer staatenlosen Person die Staatsangehörigkeit zu verleihen. Immerhin regelt die Staatenlosenkonvention die Rechtsstellung der Menschen ohne Staatsangehörigkeit und räumt ihnen gewisse Rechte ein.

Oft ist Menschen - vor allem aus rein politischen Gründen oder um eine bestimmte Gruppe zu diskriminieren- die Staatsbürgerschaft entzogen worden. Die Allgemeine Erklärung verbietet ein solches Vorgehen, weil dies willkürlich ist.