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Artikel 5 - Verbot der Folter

«Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.»

Erläuterung zu Artikel 5

Das Folterverbot ist eines der wichtigsten Menschenrechte überhaupt und lässt keinerlei Einschränkungen und Eingriffe zu, unabhängig davon, wie sich das Opfer vorher verhalten hat. Dennoch ist es traurige Realität, dass in weiten Teilen der Welt nach wie vor gefoltert wird, sei es, um Informationen zu erhalten oder Geständnisse zu erpressen, sei es, um die Bevölkerung einzuschüchtern und zu terrorisieren, oder sei es aus reinem Sadismus. Folter ist eine verschärfte Form von grausamer Behandlung oder Bestrafung, womit auch beabsichtigt wird, Menschen zu demütigen und zu zerstören. Da Staaten es sich immer weniger leisten können, offen zu foltern, werden heute vermehrt Methoden angewendet, die sich nur noch schwer nachweisen lassen, wie z.B. die psychische Folter (etwa Scheinhinrichtungen), Elektroschocks oder sexuelle Gewalt.

Verboten sind neben der Folter auch - in Ländern, welche die Todesstrafe praktizieren - grausame Hinrichtungsmethoden und darüber hinaus weniger drastische Formen von Gewaltanwendung, nämlich «grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe». Kennzeichen solcher Handlungen sind die damit verbundenen Leiden und Erniedrigungen.