General Comment Nr. 1 des UNO-Wanderarbeiterausschusses zu «migrant domestic workers»
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General Comment Nr. 1 des UNO-Wanderarbeiterausschusses zu «migrant domestic workers»

Am 23. Februar 2011 verabschiedete der Wanderarbeitnehmer-Ausschuss (Committee on Migrant Workers – CMW) im Rahmen seiner 13. Session seinen ersten «General Comment». Der Kommentar bezieht sich auf die besonders verletzliche Gruppe von Migrantinnen und Migranten, die als Hausangestellte arbeiten: die sog. «migrant domestic workers».

Motive für Zeitpunkt und Themenwahl

Der Entscheid, den Staaten eine Anleitung zur Hand zu geben, um den aus der Wanderarbeiter-Konvention fliessenden Verpflichtungen in Bezug auf die «domestic workers» gerecht zu werden, wurde bereits in der 11. Session im Jahr 2009 gefasst. Massgebend für die Wahl des Zeitpunktes des ersten Kommentars war einerseits der 20. Geburtstag der Konvention (im Jahr 2010). Rene Plaetevoet, Direktor der NGO December 18, erklärte in der Diskussion über die Geburtstagsaktivitäten, dass das Jahr eine spezielle Gelegenheit böte, das Interesse der Mitgliederstaaten der Europäischen Union für die Thematik zu wecken. Denn bisher hat kein einziger Staat der Europäischen Union und der übrigen westlichen Industriestaaten (auch nicht die Schweiz) die Konvention gezeichnet und ratifiziert. Andererseits erschien der Zeitpunkt in Hinblick auf die mittlerweile von der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization - ILO) verabschiedete «Domestic Workers Convention» (C189) ebenfalls günstig. Der Ausschuss strebte hier eine grösstmögliche Harmonisierung seiner Arbeit mit derjenigen der ILO an und lud diese deshalb an seine Vorbereitungsdiskussionen ein.

Quellen des Kommentars

Am 14. Oktober 2009 wurde ein sog. «Day of General Discussion» abgehalten. An diesem Diskussionstag nahmen zahlreiche Vertreter/innen von Staaten, internationalen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Handelsorganisationen der Zivilgesellschaft, sowie Migranten/-innen teil. Zu diesen mündlichen Beiträgen vermochten auch eingereichte schriftliche Stellungsnahmen und Studien den Inhalt des Kommentars mitzuprägen. Insbesondere die  Berichte von Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) wurden in der 12. Session von Mitgliedern des Ausschusses als hilfreich und relevant für die Thematik bezeichnet. Der Präsident erblickte in Ihnen dieselbe Stossrichtung wie im Entwurf zum Kommentar, wodurch er die Arbeit des Ausschusses als bestätigt betrachtete.
Der heutige Inhalt des Kommentars ist damit eine Synthese aus Beiträgen verschiedener Akteure, die im Rahmen des Diskussionstages, der Sessionen oder auf dem Briefweg erfolgten. Zu einem grossen Teil resultiert er aber auch aus den Erfahrungen des Ausschusses, die dieser bei seiner Überprüfung der Staatenberichte zur Umsetzung der Konvention gewonnen hat.

Zum Inhalt

Der Kommentar hält zu Beginn fest, dass er, analog zur Konvention, ungeachtet ihres Aufenthaltsstatuses für alle Migranten/-innen gilt. Der hier thematisierte «domestic worker» sei unter den «migrant worker» zu subsumieren. Gemäss dem Ausschuss bezieht sich der Begriff des «domestic worker» «in der Regel auf eine Person, die Arbeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in oder für Privathäuser anderer Menschen, unabhängig davon, ob diese im Haushalt residieren, verrichtet.» Da der Begriff bisher noch von keinem internationalen Instrument definiert worden sei, kann diese Legaldefinition als Pionierarbeit im internationalen Recht erachtet werden.

Die Menschenrechtsthemen, die in diesem Kommentar identifiziert werden, sind oftmals für alle «domestic workers» von Relevanz. Einige sind allerdings spezifisch für «domestic workers» mit Migrationshintergrund («migrant domestic workers»). Wie der Ausschuss in der Einleitung des Kommentars festhält, sind «migrant domestic workers» generell einem erhöhten Risiko für bestimmte Formen von Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt. «Mittelpunkt ihrer Verletzlichkeit ist die Isolation und Abhängigkeit» -  beschreibt er die prekäre Situation. Dazu würden primär das isolierte Leben in einem fremden Umfeld, ein Mangel an externer Unterstützung und die Abhängigkeit von Job und Arbeitsgebenden gehören. In Bezug auf ihr Geschlecht tragen Frauen gemäss dem Ausschuss noch zusätzliche Risiken, einschliesslich der geschlechtsspezifischen Gewalt.  Verschärfte Risiken bestehen auch für Sans Papiers, weil sie Gefahr laufen, ausgeschafft zu werden, sobald sie Kontakt mit öffentlichen Stellen aufnehmen.

Entsprechend widmet sich der Kommentar in seinem ersten Teil den verschiedenen Dimensionen der Probleme von «migrant domestic workers» und von Mitgliedern ihrer Familien. Nachfolgend werden Lücken im rechtlichen und praktischen Schutz identifiziert. Darauf aufbauend enthält er im letzten Teil einen ausführlichen Empfehlungskatalog für die Vertragsstaaten.

Dokumentation

  • Committee discusses activities marking 20th anniversary of the UN Convention on Migrant Workers (online nicht mehr verfügbar)
    Artikel auf der Webseite von December 18 vom  2. Mai 2010 (auf Englisch)
  • CMW concludes 12th session (online nicht mehr verfügbar)
    Artikel auf der Webseite von December 18 vom  4. Mai 2010 (auf Englisch)

Weiterführende Informationen


General Comment Nr. 1 des UNO-Wanderarbeiterausschusses zu «migrant domestic workers»

Am 23. Februar 2011 verabschiedete der Wanderarbeitnehmer-Ausschuss (Committee on Migrant Workers – CMW) im Rahmen seiner 13. Session seinen...