01.09.2020
Der Menschenrechtsausschuss hat am 27. Juli 2020 mit dem General Comment Nr. 37 seine Interpretation des Rechts auf friedliche Versammlungen im öffentlichen Raum von Artikel 21 UNO-Pakt II veröffentlicht.
Gemäss des Ausschusses ermöglicht das Menschenrecht auf friedliche Versammlung dem oder der Einzelnen, sich kollektiv auszudrücken und an der Gestaltung der Gesellschaft mitzuwirken. Das Recht, sich friedlich versammeln zu dürfen, schützt die Fähigkeit des Menschen, individuelle Autonomie in Solidarität mit anderen auszuüben. Gemeinsam mit anderen Rechten bildet es die Grundlage eines Systems der partizipatorischen Staatsführung, welches auf Demokratie, Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Pluralismus beruht.
Der Ausschuss betont im besonderen, dass die Versammlungsfreiheit ein wertvolles Instrument dazu ist, die Anerkennung und Verwirklichung anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durchzusetzen. Die rechtliche Pflicht zur gewährung der Versammlungsfreiheit leitet sich in dem Sinne auch aus jenen Rechten ab, deren Umsetzung durch das Recht auf friedliche Versammlung vorangetrieben werden. Von besonderer Bedeutung ist die Durchsetzung dieses Anspruchs insbesondere für marginalisierte Einzelpersonen und Gruppen. Wird die Versammlungsfreiheit nicht gewährt, ist dies in der Regel ein Zeichen der Unterdrückung.
- Human Rights Committee, General Comment No. 37: Article 21 (Right of peaceful assembly)
General Comment Nr. 37 des CCPR vom 27. Juli 2020