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General Comment Nr. 32 zu Artikel 14 Pakt II: Fair Trial

23.01.2008

Der UNO-Pakt II über die bürgerlichen und politischen Rechte enthält in Art. 14 Garantien für das Verfahren. Art. 14 Pakt II ist vom Wortlaut her mit Art. 6 EMRK identisch, jedoch, insbesondere wegen des Fehlens des Individualbeschwerderechts an den Ausschuss nach Genf, weniger populär in der Schweiz.

Neben der Prüfung von Staatenberichten und Individualbeschwerden ist der Erlass von Allgemeinen Bemerkungen (sog. General Comments) eine weitere Aufgabe des Menschenrechtsausschusses. Hierbei handelt es sich um die Kommentierungen einzelner Garantien des Paktes, seltener auch von Themen, aus der Sicht der Ausschuss-Praxis. Die Allgemeinen Bemerkungen, insbesondere die neueren Datums, liefern daher in der Regel eine gute Übersicht über die Praxis des Ausschusses zur jeweiligen Garantie und tragen damit viel zur Übersicht und Transparenz der Praxis bei.

Im Juli 2007 verabschiedete der Ausschuss den 32. Allgemeinen Kommentar zu Artikel 14 und ersetzt damit den in die Jahre gekommenen Kommentar Nr. 13. Dieses Dokument erleichtert die Arbeit mit der doch recht komplexen Verfahrensgarantie und der umfassenden Praxis des Ausschusses enorm. Auf 18 Seiten wird die Garantie aus der Sicht der Ausschuss-Praxis kommentiert und auf die relevanten Fälle aus dem Individualbeschwerdeverfahren, sowie dem Staatenberichtverfahren hingewiesen. Diese konzise Zusammenstellung gibt einen guten und übersichtlichen Einblick in die Praxis des Menschenrechtsausschusses zu den Verfahrensgarantien. Da man sich auch in innerstaatlichen Verfahren direkt auf diese Verfahrensgarantien berufen kann, diese mit anderen Worten direkt anwendbar sind, kann dieser neue Allgemeine Kommentar auch für Praktiker sehr hilfreich sein um sich mit der breiten Praxis des Menschenrechtsausschusses zu den Verfahrensgarantien vertraut zu machen. Auch wenn die Schweiz das erste Fakultativprotokoll zum Pakt II nicht ratifiziert und damit das Individualbeschwerderecht nach Genf nicht anerkannt hat, so kann die Praxis des Ausschusses für allfällige Beschwerden nach Strassburg doch da inspirierend wirken, wo der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine weniger weitgehende Praxis hat oder wenn es um Fragen geht, die vom Gerichtshof noch nicht entschieden wurden.