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General Comment Nr. 31 zu Art. 2 Abs. 1 Pakt II

02.03.2006

Der Menschenrechtsausschuss verabschiedete anlässlich seiner 80. Session im General Comment Nr. 31 allgemeine Bemerkungen zu Art. 2 Abs. 1 Pakt II, welcher die aus diesem Vertrag fliessenden grundsätzlichen Verpflichtungen der Vertragsstaaten definiert.

Einleitend wird festgehalten, dass der Pakt II als völkerrechtlicher Vertrag nicht nur Verpflichtungen der Vertragsstaaten gegenüber Individuen, sondern zusätzlich auch solche gegenüber den anderen Vertragsparteien begründe. Kritik eines Staates gegenüber einem anderen wegen Paktverletzungen sei daher nie als unfreundlicher Akt zu verstehen. Die Verpflichtungen des Pakt II binden gemäss diesem Dokument alle staatlichen Organe und insbesondere auch diejenigen von Gliedstaaten föderaler Vertragsparteien. Weiter betont der Ausschuss, dass der Pakt nicht nur Unterlassungspflichten begründe, sondern auch Leistungspflichten enthalte. Zudem habe ein Vertragsstaat grundsätzlich auch alle Personen unter seiner Kontrolle gegen die Verletzung der materiellen Garantien durch Private zu schützen. Ein Staat verletzte daher möglicherweise dieses Abkommen, falls er derartige private Bedrohungen nicht mit der notwendigen Sorgfalt zu vermeiden suche, untersuche oder die Täter bestrafe.

Von besonderer Bedeutung sind im gegenwärtigen Umfeld die Aussagen zum territorialen Geltungsbereich des Pakts: Dabei hält der Ausschuss unmissverständlich fest, dass sich alle Personen unter der effektiven Kontrolle einer Vertragspartei auf diese Garantien berufen können, auch etwa solche in besetzten Gebieten.

Hinsichtlich der Umsetzung der Paktverpflichtung auf landesrechtlicher Ebene betont der Menschenrechtsausschuss auch die Bedeutung nationaler Menschenrechtsinstitutionen. Schliesslich stipuliert der General Comment eine generelle Verpflichtung der Staaten zu Wiedergutmachungsleistungen im Verletzungsfall.