07.05.2015
Der Menschenrechtsausschuss hat im Herbst 2014 mit der Allgemeinen Bemerkung Nr. 35 seine Interpretation der Garantien von Art. 9 UNO-Pakt II im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug herausgegeben. Die Allgemeine Bemerkung kodifiziert detailliert die Entscheidpraxis des Ausschusses und trägt dazu bei, die Rechte von Inhaftierten zu klären.
Der General Comment ist auch für die Schweiz eine relevante Auslegungshilfe, da sie nicht nur die innerstaatliche Anwendung von Art. 9 UNO-Pakt II erleichtert, sondern auch für die völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 31 der Bundesverfassung, dessen Wortlaut sich an jenen des Paktes anlehnt, beigezogen werden kann. Die Allgemeine Bemerkung Nr. 35 dürfte für die Schweiz insbesondere im Hinblick auf die lebenslängliche Verwahrung, die ausländerrechtliche Administrativhaft und die Untersuchungshaft interessant sein.
- Human Rights Committee, General Comment No. 35: Article 9 (Liberty and security of person)
General Comment Nr. 35 des CCPR vom 16. Dezember 2014 - Zum Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit des UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte
SKMR-Newsletter Nr. 24 vom 23. April 2015