26.11.2009
Die Allgemeinen Bemerkungen Nr. 11 des Ausschusses über die Rechte des Kindes beschäftigt sich mit den Rechten indigener Kinder. Diese sind explizit durch Artikel 30 KRK geschützt:
«In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.»
Im Weiteren muss gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. c) die Bildung des Kindes «Achtung vor vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen» vermitteln. Die Massenmedien schliesslich sind zu ermutigen, «den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen» (Art. 17 Abs. 1 Bst. d KRK).
Ziel des Kommentars des Ausschusses ist, die Staaten an ihre Pflichten gegenüber Kindern von Indigenen Gruppen zu erinnern. Aufgrund seiner Erfahrungen im Staatenberichtsverfahren konstatiert er, dass deren Rechte, die im übrigen auch durch die anderen UN-Menschenrechtsverträge und explizit zum Beispiel auch durch die ILO-Konvention Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker von 1989 (von der Schweiz nicht ratifiziert) geschützt sind, zu wenig Beachtung geschenkt werde.
Kinder von Minderheiten oder Kinder von Ureinwohnern?
Der Ausschuss hält fest, dass die erwähnten Bestimmungen sowohl indigene Kinder als auch Kinder von Minderheiten im Auge haben. Der Kommentar ist also durchaus auch relevant für Kinder von Minderheitengruppen. Seltsamerweise stellt der Ausschuss dennoch in Aussicht, sich mit der Frage der Rechte von Kindern von Minderheiten in einem separaten Kommentar auseinanderzusetzen (Ziff. 15).
Wer zu den «indigenen Völkern» zu zählen ist, bestimmen gemäss Kinderrechtsausschuss in erster Linie die Betroffenen selber durch «Selbst-Identifikation». Jedenfalls setzt die Ausübung der betreffenden Rechte keine offizielle Anerkennung einer Gruppe als «indigenes Volk» voraus (Ziff. 19).
Gemäss Ausschuss müssen spezielle Massnahmen zum Schutz indigener Kinder zusammen mit den jeweiligen Gemeinschaften und unter Mitwirkung der Kinder (Art. 12 KRK) in einem Konsultativprozess getroffen werden. Die Konsultation sollte von den Behörden aktiv gesucht werden (Ziff. 20). Er betont aber auch, dass «kulturelle Praktiken» im Sinne von Art. 30 KRK im Einklang mit den anderen Bestimmungen der Kinderrechtskonvention zu stehen haben und dass die Rechte Indigener unter keinen Umständen herangezogen werden dürfen, um für das Kind schädliche bzw. mit der Würde des Kindes nicht in Einklang zu bringenden kulturellen Praktiken zu rechtfertigen. Die Staaten sollen zusammen mit den indigenen Gemeinschaften auf die Abschaffung solch schädlicher Praktiken – genannt werden als Beispiele Frühehen und weibliche Genitalverstümmelung – hinarbeiten (Ziff. 22). Das Kindeswohl darf nicht dem Wohl der Gruppe geopfert werden (Ziff. 30). Wichtig ist die Respektierung der Sicht des Kindes, sowohl als Teil der Gruppe als auch als Individuum (Art. 37 ff.).
Bemerkungen zum Verbot der Kinderarbeit
Mit Blick auf die in der Schweiz in der Diskussion über die Rechte der Kinder von Jenischen, Sinti und Roma aufgeworfene Frage betreffend die Kinderarbeit sind folgende Ausführungen des Ausschusses von Interesse: Artikel 32 KRK schützt das Kind vor wirtschaftlicher Ausbeutung und davor, zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringt, die Erziehung des Kindes behindert oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte. Die ILO-Konvention Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung von 1973 und die ILO-Konvention Nr. 182 gegen die schlimmsten Formen der Kinderarbeit von 1999 setzen hier die Parameter, um schädliche und verbotene Kinderarbeit von erlaubter Arbeit zu unterscheiden. Erlaubt seien danach Aktivitäten, welche es indigenen Kindern erlaube, Fähigkeiten zu erlangen, um für den Lebensunterhalt aufzukommen, wie auch um ihre Identität und die Kultur zu bewahren. Wenn Arbeit die Kinder ihrer Kindheit berauben würde, ihrem Potential, ihrer Würde, ihrer physischen und mentalen Entwicklung schaden würde, handle es sich um - verbotene - Kinderarbeit.
- General Comment Nr. 11 (2009): Indigenous children and their rights under the Convention, 12 February 2009
English version (pdf, 19 p.) / version française (pdf, 20 p.)