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General Recommendation Nr. 28 zum Recht auf Nichtdiskriminierung

24.05.2011

Der Ausschuss gegen Frauendiskriminierung hat am 16. Dezember 2010 eine neue Empfehlung verabschiedet. General Recommendation Nr. 28 zielt darauf ab, die Bedeutung und die Reichweite von Artikel 2 der Konvention zu präzisieren. Danach sollen die Vertragsstaaten zunächst gegenüber der eigenen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft jede Form von Frauendiskriminierung verurteilen und ihren Willen bekunden, alle «geeigneten Massnahmen» zu treffen, um Frauen effektiv zu schützen. Unter «geeigneten Massnahmen» fallen nach Ansicht des Ausschusses alle von einem Vertragsstaat eingesetzten Mittel, welche darauf abzielen, das Recht auf Nichtdiskriminierung und auf Gleichbehandlung zu garantieren. In einem nächsten Schritt sollen die Vertragsstaaten die in der Konvention garantierten Rechte tatsächlich umsetzen. Sie müssen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gesetzlich verankern und dafür sorgen, dass dieser von den Behörden vorrangig beachtet wird. Zudem sollen die Staaten für die Opfer von Diskriminierungen Klagemöglichkeiten vorsehen, die ihnen gegebenenfalls auch Entschädigungen zusprechen.

Ferner betont der Ausschuss die Notwendigkeit, die Rechte von jungen Mädchen zu schützen. Er ist der Ansicht, dass diese in einigen Bereichen - wie z.B. dem Zugang zur Grundbildung - besonders diskriminiert werden. Zudem seien junge Mädchen nicht selten Opfer von Menschenhandel, Ausbeutung und anderen Gewalthandlungen. Daher müssen die Staaten den besonderen Schutzbedürfnissen von jungen Mädchen Rechnung tragen. Im Weiteren sollen diese über bestimmte Themen wie Sexualität und Verhütung aufgeklärt werden. Die Vertragsstaaten sollen auch besondere Programme zur Bekämpfung von HIV/AIDS schaffen und (ungewollte) Frühschwangerschaften verhindern.

Dokumentation