14.05.2021
Der UNO Ausschuss gegen Rassendiskriminierung beschäftigt sich in der General Recommendation Nr. 36 mit der diskriminierenden Praxis des Racial Profiling. In seinen früheren Recommendations hatte sich das Gremium schon ansatzweise mit rassistischen «stop and search» Kontrollen auseinandergesetzt. Im Lichte der Black Lives Matter Bewegung sah der Ausschuss nun Handlungsbedarf, seine Empfehlungen weiter zu vertiefen.
Die Antirassismukonvention der UNO erwähnt Racial Profiling in ihrem Vertragstext nicht. Jedoch fallen diskriminierende Kontrollen der Polizei basierend auf «Rasse, Hautfarbe, Abstammung und nationaler oder ethnischer Herkunft» unter den Anwendungsbereich des allgemeinen Diskriminierungsverbotes (Art. 2 ICERD) sowie des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 5 ICERD) und sind somit verboten.
Der Ausschuss befasst sich in seiner General Recommendation Nr. 36 mit verschiedenen Handlungsfeldern, innerhalb welcher die Vertragsstaaten gegen Racial Profiling vorgehen können: Diskriminierende Polizeikontrollen müssen gesetzlich verboten werden und es bedarf exakten Leitlinien für Personenkontrollen. Ausserdem sieht der Ausschuss die Menschenrechtsbildung und Sensibilisierung von Polizeikorps als zentrales Mittel an, um eine rassistische «cop culture» vorzubeugen. Um diese Dynamiken zu brechen, sollten Justizbehörden in den Polizeicorps Quoten einführen, um mehr Anwärter*innen aus marginalisierten Gruppen anzustellen. Damit Vorurteile abgebaut und eine Nähe zu betroffenen Menschen geschaffen werden können, sollten Polizist*innen konstruktiv und auf Augenhöhe mit den von Diskriminierung betroffenen Gruppen interagieren. Im selben Zug ist bei der Publikation von Festnahmen auf die Nennung von Nationalität und Herkunft zu verzichten. Nicht zuletzt sind vom Justizapparat unabhängige Beschwerdestellen für Betroffene von Racial Profiling und die Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes absolut zentral. Vieles, was der Ausschuss gegen Rassendiskriminierung den Staaten im Kampf gegen Racial Profiling nahelegt, fordert die Zivilgesellschaft in der Schweiz und weltweit schon seit langem.
Der Ausschuss verbindet seine Empfehlungen zur Bekämpfung von Racial Profiling mit einer vertieften Auseinandersetzung über Diskriminierung durch Algorithmen und künstliche Intelligenz (KI). Künstliche Intelligenz hilft den Justizbehörden bei der Gesichtserkennung, der Bestimmung von Gegenden mit erhöhter krimineller Aktivität, der DNA-Sequenzierung und bei der Errechnung der Rückfälligkeitsquote von Straftäter*innen. Obwohl künstliche Intelligenz neutral und objektiv erscheint, fliessen rassistische Vorurteile in die Algorithmen ein. Die Unbewusste Vorurteile von Programmierer*innen sowie unausgewogene Datenerhebungen lassen die künstliche Intelligenz ein verzerrtes Bild der Realität erlernen. In der Folge produzieren die Algorithmen Ergebnisse, welche gewisse Gruppen benachteiligen und rassistische Vorurteile zementieren.
Der Antirassismusausschuss mahnt zur Vorsicht beim Einsatz von künstlicher Intelligenz. Deren Anwendungsberiech und Datenschutzbestimmungen sollten klar definiert werden. Um die Ausgewogenheit und Vereinbarkeit mit menschenrechtlichen Prinzipien sicherzustellen, müssen die Programme regelmässig von multidisziplinären und diversen Gremien überprüft werden.
- Preventing and Combating Racial Profiling by Law Enforcement Officials
General recommendation No. 36, 24.11.2020 (in Englisch)