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General Comment des UNO-Sozialauschusses zu den wissenschaftlichen Rechten

01.09.2020

Am 20. April 2020 veröffentlichte der UNO-Ausschuss für Sozialrechte seinen General Comment Nr. 25 (2020) zur Wissenschaft und den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten (Art. 15 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2, 3 und 4).

Der Ausschuss konzentriert sich in diesem General Comment in erster Linie auf das Recht auf Teilnahme am wissenschaftlichen Fortschritt (Art. 15 Abs. 1 Bst. b), da dieser Anspruch im Zusammenhang mit der Wissenschaft am häufigsten geltend gemacht wird. Der Zweck des General Comment Nr. 25 beschränkt sich jedoch nicht nur auf dieses Recht, sondern zielt auch darauf ab, die Beziehung zwischen der Wissenschaft und den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten im weiteren Sinne zu klären. Der Ausschuss prüft aus diesem Grund auch die Verpflichtungen der Vertragsstaaten, Massnahmen zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung der Wissenschaft zu ergreifen (Art. 15 Abs. 2), die zur wissenschaftlichen Forschung unerlässliche Freiheit zu achten (Art. 15 Abs. 3) und die internationalen Kontakte und die Zusammenarbeit auf dem wissenschaftlichen Gebiet zu fördern (Art. 15 Abs. 4). In diesem Zusammenhang betont der Ausschuss auch die Relevanz von Artikel 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.