General Comment zur Rechtgleichheit zwischen Mann und Frau
Das Rechtsgleichheitsgebot zwischen Mann und Frau ist in Art. 3 Pakt I als akzessorisches Recht verankert, das heisst, es kann nur zusammen mit einer anderen Garantie des Pakts angerufen werden. Es verlangt aber nicht nur eine rechtliche Gleichstellung der Geschlechter, vielmehr ist dieses Recht erst vollständig erfüllt, wenn auch eine tatsächliche Gleichstellung erreicht wird. Aus diesem Grund erachtet der Ausschuss temporäre und verhältnismässige Massnahmen, die eine benachteiligte Gruppe mit dem Ziel der Erreichung einer faktischen Gleichstellung bevorzugen, als mit Art. 3 Pakt I konform. Fördermassnahmen zu Gunsten von Frauen oder verhältnismässig ausgestaltete Geschlechterquoten stehen folglich nicht im Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot. Schliesslich hebt dieses Dokument hervor, dass auch die Verpflichtungen aus dieser Garantie nicht bloss mittels staatlichem Unterlassen erfüllt werden können, sondern die Vertragsstaaten des Pakt I gehalten sind, aktiv gegen Diskriminierungen im privaten Bereich vorzugehen (Schutzpflichten) und aktive Massnahme zur faktischen Gleichstellung der Geschlechter Geschlechter zu ergreifen haben (Handlungspflichten). Dazu sei es – so der Ausschuss – notwendig, nationale Politiken und die Gesetzgebung im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte hinsichtlich ihres Einflusses auf den Abbau von Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern zu überprüfen.