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General Comment des UNO-Sozialausschusses zum Recht auf Arbeit

General Comment zum Recht auf Arbeit

General Comment 18 vom November 2005 fasst die Praxis des Ausschusses zum Recht auf Arbeit zusammen.
Das Überwachungsorgan bestätigt hier einmal mehr seine Praxis, dass die einzelnen Rechte die Staaten nicht bloss zu Leistungen, sondern ebenso zu Massnahmen zum Schutz der Garantien zwischen Privaten auffordern und dem Staat zudem untersagen, die selbständige Erfüllung dieser Ansprüche zu behindern. Im Rahmen des Rechts auf Arbeit sind Vertragsstaaten des Pakts I daher gehalten, Zwangsarbeit zu untersagen, den gleichen Zugang zu Arbeit aller Personen ohne Diskriminierung zu respektieren, mittels Erlass einer entsprechenden Gesetzgebung etwa jegliche Ausbeutung von Kindern zu verhindern oder den gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zur Arbeit in der Privatwirtschaft zu gewährleisten. Zu eigentlichen Leistungspflichten sind die Staaten insbesondere zu Gunsten von Personen verpflichtet, welche etwa in Folge einer Behinderung nicht fähig sind das Recht auf Arbeit selbständig wahrzunehmen.