humanrights.ch Logo Icon

Recht auf Leben: Ausgewählte Urteile des EGMR

08.09.2016

In Anlehnung an das Factsheet des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Recht auf Leben (Art. 2 EMRK) hat dieser Artikel zum Ziel, eine kurze Übersicht zur Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Recht auf Leben zu geben. Die hier zusammengefassten Entscheide illustrieren einige der Pflichten des Staates, die aus Art. 2 EMRK erwachsen.

Tötung als Folge einer fehlerhaften Einschätzung

Das Recht auf Leben beinhaltet das an den Staat gerichtete Verbot, den Tod eines Menschen gezielt oder in absehbarer Weise herbeizuführen.

In Art. 2 Abs. 2 EMRK sind die Ausnahmen zu diesem Verbot geregelt. Der Entscheid McCann gegen das Vereinigte Königreich präzisiert diese Ausnahmeregelung zum Recht auf Leben.

Wendet ein Staat tödliche Gewalt an, so verlangt der Gerichtshof die Durchführung eines strikten Notwendigkeitstests: Die Gewaltanwendung muss unbedingt erforderlich sein, das heisst, die gezielte Tötung muss das letzte und einzige Mittel sein, um jemanden aus akuter Lebensgefahr zu retten.

Im genannten Entscheid ging es um den Tod dreier Mitglieder der IRA, die von britischen Soldaten erschossen worden waren. Sie waren verdächtigt worden, einen Anschlag mittels einer Autobombe verüben zu wollen. Nachträglich stellte sich heraus, dass die Verdächtigen unbewaffnet gewesen waren und das mitgeführte Auto auch keine Bombe enthielt.

Der Gerichtshof verneinte die Verletzung von Art. 2 EMRK, da die Soldaten im Lichte der ihnen gegebenen Informationen tatsächlich davon überzeugt gewesen seien, die Verdächtigen erschiessen zu müssen, um die Zündung der Autobombe und die damit verbundene Tötung anderer Menschen zu verhindern. Der EGMR bejahte jedoch die Verletzung von Art. 2 EMRK aufgrund von Organisations- und Planungsfehlern in der gesamten Operation seitens der britischen Behörden. Die Behörden hätten die Möglichkeit anderer, weniger gefährlicher Szenarien zu wenig in Betracht gezogen und hätten es versäumt, die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit ihrer nachrichtendienstlichen Einschätzung ausreichend in Betracht zu ziehen. Der Gerichtshof zeigte sich deshalb nicht überzeugt davon, dass unter der Berücksichtigung dieser Umstände die Tötung der drei mutmasslichen Terroristen unbedingt erforderlich gewesen wäre, um Menschen vor rechtswidriger Gewaltanwendung zu schützen.

Somit wird das Recht auf Leben verletzt, wenn eine Polizeiaktion oder eine andere staatliche Operation mit Todesfolge so organisiert war, dass die Tötung das Ergebnis einer vermeidbaren falschen Einschätzung aufgrund von organisatorischen Fehlern war. Der EGMR verlangt, dass bei der Organisation eines Einsatzes Abläufe und Verantwortlichkeiten klar geregelt sein müssen. Dies beinhaltet auch die angemessene Ausbildung der Akteure und die angemessene Wahl der Mittel der Gewaltanwendung und deren Einsatz. Ausserdem untersteht die jegliche Art staatlicher Gewaltanwendung dem Verhältnismässigkeitsprinzip.

Mangelhafte gesetzliche Grundlage und Untersuchungspflicht

Der Entscheid Makaratzis gegen Griechenland ist ähnlich gelagert. In diesem Fall kam es zu einer Verfolgungsjagd zwischen der Polizei und dem Beschwerdeführer. Über 30 Beamte befanden sich am Ort des Geschehens und gaben Schüsse auf das Auto des flüchtenden Beschwerdeführers ab. In der Nachuntersuchung des Polizeieinsatzes konnten nicht alle beteiligten Polizisten identifiziert werden, da sie aus eigenem Antrieb eingeschritten waren und den Tatort wieder verlassen hatten, ohne sich zu melden. Auch konnten die Kugeln, durch die der Beschwerdeführer verletzt worden war, keiner der untersuchten Waffen zugeordnet werden.

Der Gerichtshof befand, dass die Organisation des Polizeieinsatzes aufgrund des chaotischen Verlaufs ungenügend gewesen sei. Dies sei primär auf eine rechtsstaatlich mangelhafte gesetzliche Grundlage und darauf abgestützte mangelhafte Richtlinien für den Schusswaffengebrauch zurückzuführen. Dies wurde von den Richtern als eine Verletzung von Art. 2 EMRK gewertet.

Dass nach dem Einsatz die Amtshandlung nicht effektiv untersucht wurde, taxierte der Gerichtshof ebenfalls als Verletzung von Art. 2 EMRK. Es seien keine Bemühungen zur Identifizierung der beteiligten Polizisten festzustellen und dies stelle ein schwerwiegendes Versäumnis seitens der Behörden dar.

Der prozedurale Aspekt von Art. 2 EMRK umfasst laut EGMR das Recht auf eine unabhängige, unparteiische und effektive Ermittlung im Nachgang eines Einsatzes. Dies ermöglicht zusätzlich die Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen, wenn die Ergebnisse der Untersuchung dies rechtfertigen.

Schutzpflicht bei Drohung gegen Leib und Leben durch Dritte

Art. 2 EMRK beinhaltet nach der Rechtsprechung des EGMR auch die positive Verpflichtung des Staates, präventive Massnahmen zum Schutz solcher Personen zu treffen, deren Leben durch kriminelle Handlungen anderer oder durch andere objektive Gefahren gefährdet sind.

Im Entscheid Osman gegen das Vereinigte Königreich tötete ein ehemaliger Lehrer des Beschwerdeführers, der zum Tatzeitpunkt ein Schüler war, den Vater des Beschwerdeführers und verletzte den Beschwerdeführer schwer. Der Lehrer war vor der Begehung der Tat in eine Serie schwerwiegender Vorfälle involviert, die von der Familie Osman als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen wurden. Die Sicherheitsbehörden wurden nach jedem Vorfall informiert. Aktiv wurden sie allerdings erst, als der Lehrer einen Massenmord angekündigt hatte. Der Täter war zu diesem Zeitpunkt jedoch schon untergetaucht und übte die Taten kurz darauf aus.

Es stellte sich die Frage, ob der Staat hätte präventiv tätig werden müssen. Der Gerichtshof verneinte im vorliegenden Fall die Verletzung der Pflicht des Staates, präventive Massnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Leben von Personen zu schützen, welche von dritter Seite bedroht werden. Das Ausmass dieser Verpflichtung dürfe den Behörden keine unmögliche oder unverhältnismässige Last auferlegen. Im Fall Osman hätten die Behörden nicht um die unmittelbare Bedrohung der Leben der Familienmitglieder gewusst und hätten dies auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht wissen müssen.