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Gegen Kruzifixe in staatlichen Schulzimmern

10.11.2009

Lautsi gegen Italien

Urteil vom 3. November 2009 (Beschwerde 30814/06)

Verletzung von Art. 2 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (Recht auf Bildung) in Verbindung mit Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit)

In einem Verfahren gegen Italien stellten die Strassburger Richter einstimmig eine Verletzung von Art. 2 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (Recht auf Bildung) in Verbindung mit Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) fest. Konkret ging es um das Anbringen von Kruzifixen in Klassenzimmern staatlicher Schulen. Gemäss dem Gerichtshof verstösst dies gegen das Recht der Eltern, ihre Kinder in Übereinstimmung mit ihren Überzeugungen zu erziehen, und verletzt die Religionsfreiheit der Kinder.

Damit entschied das Tribunal in Strassburg auf der Linie des deutschen Bundesverfassungsgerichtes und des Schweizerischen Bundesgerichtes. Gemäss Urteilen der höchsten richterlichen Instanzen Deutschlands und der Schweiz (BGE 116 Ia 252 ff.) entspricht das Anbringen eines Kruzifixes in den Schulzimmern der verfassungsmässig garantierten Religionsfreiheit nicht.

Der Gerichtshof für Menschenrechte betonte, dass das Kreuz von den Schülern leicht als religiöses Symbol identifiziert werden kann, und somit bei ihnen der Eindruck entstehen könnte, sie werden in einem schulischen Umfeld ausgebildet, das den Stempel einer bestimmten Religion trägt. Unbegreiflich blieb für das Gericht auch, wie das Anbringen eines Symbols, das mit dem Katholizismus nahe in Verbindung steht, dem Bildungspluralismus dienen könnte.

Klägerin beim Strassburger Gericht war eine Mutter, die in ihrem eigenen und im Namen ihrer Kinder Klage erhob. Sie hatte in Italien versucht, auf dem Gerichtsweg die Entfernung der Kruzifixe aus der Mittelschule in Abano Terme zu erzwingen. Vergeblich. Die italienischen Gerichtsinstanzen folgten der Argumentation der Regierung, wonach das Kruzifix nicht die Zugehörigkeit zum Katholizismus manifestiere, sondern ein „Symbol des italienischen Staates“ sei.

Gegen das Urteil legte die italienische Regierung einen Rekurs bei der Grossen Kammer des Gerichtshofes ein.