humanrights.ch Logo Icon

Italien muss die gleichgeschlechtliche Partnerschaft einführen

03.11.2015

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied, dass die Europaratsstaaten verpflichtet sind, die Beziehung gleichgeschlechtlicher Paare im Sinne einer eingetragenen Partnerschaft rechtlich anzuerkennen und zu regeln. Da Italien keine entsprechende Form der Anerkennung kennt, verurteilte er Italien wegen Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).

Drei gleichgeschlechtliche Paare, sechs Männer italienischer Staatsangehörigkeit, geboren zwischen 1959 und 1976 und seit Jahren in einer stabilen Beziehung lebend, erhoben Beschwerde vor dem EGMR gestützt auf Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 12 (Recht auf Eheschliessung) und Art. 14 (Diskrimierungsverbot), weil die italienische Gesetzgebung ihnen nicht erlaube, zu heiraten oder eine zivilrechtliche Partnerschaft einzugehen, was eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung darstelle.

Der EGMR hatte bereits im Fall Schalk und Kopf gegen Österreich (Kammerurteil vom 24. Juni 2010) und im Fall Valliantos und Weitere gegen Griechenland (Urteil der Grossen Kammer vom 7. November 2013) entschieden, dass die Beziehung homosexueller Paare, welche in einer stabilen Beziehung zusammenleben, unter den Schutz des Privat- und Familienlebens, wie er in Artikel 8 der EMRK postuliert ist, fällt. Ebenfalls anerkannte er, dass gleichgeschlechtliche Paare einer rechtlichen Anerkennung bzw. des Schutzes ihrer Beziehung bedürfen. Dieser Schutz hätte die parlamentarische Versammlung des Europarates und der Ministerkomitees in verschiedenen Empfehlungen bestätigt und die Vertragsstaaten aufgefordert, die Anerkennung der Partnerschaft rechtlich zu regeln.

Er konstatierte ausserdem einen Trend unter den Europaratsstaaten, gleichgeschlechtlichen Paaren eine rechtliche Anerkennung zu ermöglichen. So kannten im Zeitpunkt des Urteils 24 von 47 Mitgliedsstaaten rechtliche Regeln zur Anerkennung und Absicherung der Beziehung entweder durch Heirat oder durch eine registrierte Partnerschaft (Urteil, Ziff. 55). Auch die italienische Bevölkerung befürworte die rechtliche Regelung der Beziehung gleichgeschlechtlicher Paare. Der italienische Staat habe es versäumt, diese Überzeugung gesetzlich zu manifestieren. Ein öffentliches Interesse zur Begründung der Nicht-Anerkennung habe der italienische Staat keines angeben können.

Die Beschwerde gestützt auf Art. 12 EMRK erklärte der EGMR als unzulässig (Urteil, Ziff. 189 ff.). Aus Artikel 12 lasse sich heute noch keine Verpflichtung der Staaten ableiten, gleichgeschlechtlichen Paaren das Eingehen einer Ehe zu ermöglichen. Zwar ginge die Entwicklung in einigen Europaratsstaaten in Richtung Zulassung zur Ehe – im Zeitpunkt des Urteils ermöglichten 11 Mitgliedsstaaten die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare -, trotzdem halte er an seiner Praxis gemäss Urteil im Fall Schalk und Kopf gegen Österreich fest, dass diesbezüglich kein Konsens zwischen den Europaratsstaaten bestehe und der Entscheid damit der Beurteilung der einzelnen Staaten zu überlassen sei.