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Unmenschliche Behandlung im Falle Öcalans

29.06.2005

Öcalan gegen die Türkei

Beschwerde Nr. 46221/99

Urteil der Grossen Kammer vom 12. Mai 2005 (pdf, englisch, 75 S.)

Urteil der Kleinen Kammer vom 12. März 2003 (pdf, englisch, 76 S.)

Betr. Art. 3, 5 und 6 EMRK

Im Oktober 1998 wurde Abdullah Öcalan, Gründer und Chef der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans), aus Syrien, wo er während mehrerer Jahre gelebt hatte, ausgewiesen. Nach Aufenthalten in verschiedenen europäischen Ländern traf er im Februar 1999 in Kenia ein. An Bord eines Flugzeuges, das ihn vermeintlich in ein Land seiner Wahl hätte fliegen sollen, wurde er von den türkischen Behörden festgenommen und in die Türkei geflogen. Dort angekommen wurde Öcalan während mehr als einer Woche von den Sicherheitskräften befragt, ohne dass er mit seinen Anwälten hätte Kontakt haben können. Der Kontakt zu seinen Anwälten wurde auch in der Folgezeit beschränkt und erfolgte stets nur unter Aufsicht. Schliesslich befand Ende Juni 1999 das dreiköpfige Staatssicherheitsgericht Öcalan für schuldig und verhängte die Todesstrafe, die im Herbst 2002 aufgrund einer die Todesstrafe abschaffende Verfassungsänderung in lebenslange Haft umgewandelt wurde.

Festnahme und Freiheitsentzug

Die Grosse Kammer des EGMR hatte sich mit zahlreichen Rügen betreffend den Freiheitsentzug Öcalans, dessen Festnahme, der Fairness des Verfahrens sowie der Todesstrafe zu befassen. Dabei bestätigte sie das am 12. März 2003 gefällte Urteil der Kleinen Kammer. Zu den Umständen der Festnahme und des Freiheitsentzuges führte der Gerichtshof aus, dass sowohl das Recht auf unverzügliche Vorführung vor den Richter (Art. 5 Abs. 3 EMRK) als auch das Recht auf richterliche Haftprüfung binnen kurzer Frist (Art. 5 Abs. 4 EMRK) verletzt worden seien, hingegen die unter nicht ganz geklärten Umständen erfolgte Festnahme in Kenia den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 EMRK an einen Freiheitsentzug genüge. Zwar betreffe die Festnahme einer Person durch staatliche Behörden auf dem Territorium eines Drittstaates – und ohne dessen Einverständnis – die durch Art. 5 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte der verhafteten Person; im vorliegenden Fall könne jedoch aufgrund der Sachlage davon ausgegangen werden, dass die kenianischen Behörden entweder beschlossen hätten, Öcalan den türkischen Behörden zu übergeben oder dessen Festnahme durch die türkischen Behörden zu erleichtern. Somit hätten die türkischen Behörden weder die kenianische Souveränität noch eine andere völkerrechtliche Bestimmung verletzt und die Festnahme Öcalan sei folglich auf gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt.

Unfaires Verfahren

Der EGMR befand ferner, dass das Staatssicherheitsgericht, das Öcalan verurteilt hatte, nicht den Anforderungen an ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK entsprochen habe. Denn die kurz vor der Urteilsverkündung erfolgte Auswechslung des Militärrichters durch einen zivilen Richter habe nicht den Anschein der Befangenheit des Richtergremiums zu beheben vermocht. Zudem sei auch das Verfahren als solches unfair gewesen (Verletzungen des Rechtes auf anwaltliche Vertretung, Verletzung des Rechtes auf unüberwachten Kontakt mit den Anwälten, Verletzung des Rechtes auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung) und somit Art. 6 Abs. 1 EMRK i.V. mit Art. 6 Abs. 3 lit. b und c EMRK verletzt worden.

Todesstrafe

Schliesslich befasste sich der Gerichtshof unter dem Gesichtswinkel von Art. 3 EMRK mit der Frage der Todesstrafe. Der EGMR führte aus, dass Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EMRK zwar grundsätzlich die Verhängung und den Vollzug der Todesstrafe gestattet. Somit könne im Grunde genommen nicht gesagt werden, dass das Verbot von Folter bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Bestrafung von Art. 3 EMRK die Todesstrafe verbiete, denn dies würde dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 EMRK zuwiderlaufen. Durch die Verabschiedung des 6. und 13. Zusatzprotokolles zur EMRK (ersteres verbietet die Todesstrafe in Friedenszeiten, letzteres verbietet sie auch in Kriegszeiten) hätten die Vertragsstaaten der EMRK zum Ausdruck gebracht, dass sie den klassischen Weg der Änderung der Garantien der EMRK beschreiten möchten. Heute könne daher – da bis auf Russland alle Vertragsstaaten der EMRK das 6. Zusatzprotokoll ratifiziert hätten – davon ausgegangen werden, dass Art. 2 EMRK zumindest betreffend der Todesstrafe in Friedenszeiten geändert worden sei. Da indes zurzeit eine beträchtliche Zahl Staaten das 13. Zusatzprotokoll noch nicht ratifiziert haben, könne der Gerichtshof nicht annehmen, dass die Todesstrafe eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstelle und somit gegen Art. 3 EMRK verstosse. Denn als absolute Garantie gelte Art. 3 EMRK sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten (siehe Art. 15 Abs. 2 EMRK). Letztlich kam der Gerichtshof zum Schluss, dass selbst wenn die EMRK die Verhängung der Todesstrafe immer noch gestatten sollte, dies nur dann gelte, wenn die Todesstrafe durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verhängt worden sei und strengste Anforderungen an die Verfahrensfairness eingehalten worden seien. Die Verhängung der Todesstrafe in einem unfairen Verfahren und durch ein Gericht, dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit fraglich sind, verletze das in Art. 3 EMRK enthaltene Verbot der unmenschlichen Behandlung.