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Offenlegung der Identität der Eltern

20.06.2003

Odièvre gegen Frankreich

Beschwerde Nr. 42326/98

Urteil vom 13. Februar 2003 (pdf, englisch, 47 S.)

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK

Die Grosse Kammer hatte in diesem Fall darüber zu befinden, ob die aufgrund der in Frankreich bestehenden Möglichkeit der anonymen Geburt gegebene Unmöglichkeit, die Identität der natürlichen Eltern zu erfahren, den in Art. 8 EMRK garantierten Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletze. Da die französischen Behörden der Beschwerdeführerin gewisse Informationen über ihre Geburt und ihre natürlichen Eltern gegeben hatten, ohne dabei die Identität der natürlichen Eltern preiszugeben, entschied der Gerichtshof, dass die französische Regelung einen fairen Ausgleich zwischen den gegenläufigen Interessen erzielt habe und somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege.