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Tötungsdelikt seitens eines vorzeitigen entlassenen Straftäters

30.11.2003

Mastromatteo gegen Italien

Beschwerde Nr. 37703/97

Urteil vom 24. Oktober 2002 (pdf, englisch, 24 S.)

Keine Verletzung von Art. 2 EMRK 

In diesem Grundsatzurteil hatte die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte darüber zu befinden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Staat völkerrechtlich verantwortlich wird, falls Personen, die vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen werden, Menschenrechte von Drittpersonen verletzen. Konkret klagte in diesem Fall der Beschwerdeführer, dessen Sohn bei einem Raubüberfall erschossen wurde, Italien habe das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK) verletzt, indem die verantwortlichen Richter die Täter vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen hätten. Der Gerichtshof lehnte eine solche Schlussfolgerung ab: Die Täter seien nach einer eingehenden Einzelfallprüfung vorzeitig aus der Haft entlassen worden, und keine Indizien hätten auf deren Gefährlichkeit hingewiesen, weshalb den Behörden kein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne. Aus diesem Grund habe Italien seine aus dem Recht auf Leben fliessende Schutzpflicht nicht verletzt. Mit der gleichen Begründung verneinte das Gericht auch eine Pflicht Italiens, Schadenersatzleistungen zu erbringen.