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Das 15. und 16. Zusatzprotokoll zur EMRK: Weitere Schritte zur Reform des EGMR

29.08.2013

    Der Europarat hat im Mai 2013 ein neues Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK zur Unterzeichnung aufgelegt. Ziel des Protokolls ist die Verbesserung und Stärkung der Funktion des EGMR als Hüterin der EMRK. Diese Funktion erscheint durch die chronische Überlastung des Gerichtshofes zunehmend geschwächt.

    Vorgeschichte

    Massnahmen zur Stärkung des EGMR sind seit Jahrzehnten Gegenstand der Diskussion. Bereits das Zusatzprotokoll Nr. 11 und insbesondere das Zusatzprotokoll Nr. 14 zur EMRK hatten die Reform des Beschwerdeverfahrens vor dem EGMR zum Ziel. Im Februar 2010 beschloss das Ministerkomitee auf Einladung der Schweiz, welche 2010 die Präsidentschaft innehatte, in Interlaken einen Aktionsplan mit weiteren Massnahmen, um der chronischen Überlastung des Gerichtshofs entgegentreten zu können. In den Folgetreffen von Izmir, Türkei im April 2011 und in Brighton, Grossbritannien im April 2012 wurden die Arbeiten zur Umsetzung des Aktionsplans fortgeführt und präzisiert. Einige der aufgeworfenen Ideen sind nun in einem neuen Zusatzprotokoll zur EMRK umgesetzt worden, das am 16.Mai 2013 zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist. Das Protokoll Nr. 15 beinhaltet v.a. Verfahrensänderungen, die als kaum umstritten gelten.

    Änderungen der EMRK durch das Protokoll Nr. 15

    Im Zentrum steht die Ergänzung der Präambel mit dem expliziten Hinweis auf das Prinzip der Subsidiarität und die «margin of appreciation»-Doktrin. Damit wird die Praxis des EGMR bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der EMRK je nach den besonderen Umständen eines Falles und den betroffenen, durch die EMRK geschützten, Rechte und Freiheiten einen gewissen Spielraum haben. Dahinter steht die Idee, dass die Konvention bei der Sicherung der Menschenrechte nur subsidiär zur Anwendung gelangen soll und in erster Linie die Mitgliedstaaten mit der Umsetzung der EMRK betraut sind und davon auszugehen ist, dass sie die lokalen Bedürfnisse und Umstände besser kennen und in Rechnung stellen können bzw. können sollten. Dem EGMR kommt, unter Beachtung des zugestandenen Spielraums, die Verantwortung zu, die nationalen Entscheide auf ihre Kompatibilität mit der Konvention zu überprüfen.

    Im weiteren sind vor allem prozedurale Änderungen vorgesehen. So wird etwa die Frist zur Einreichung einer Beschwerde an den EGMR von sechs auf vier Monate verkürzt. Zu den weiteren Bestimmungen siehe unter

    Da es sich um ein Protokoll handelt, das den Wortlaut der EMRK abändert, müssen alle 47 Europaratsländer zustimmen, damit es in Kraft tritt. Mit Datum vom 29. August 2013 haben 21 Länder das Protokoll unterzeichnet. Ein Staat, Irland, hat es bereits ratifiziert.

    Zusatzprotokoll Nr. 16 bereits beschlossen

    Weitere Massnahmen zur effizienteren Umsetzung der EMRK in den Mitgliedstaaten sind bereits beschlossen. Am 10. Juli haben die Vertragsstaaten das Zusatzprotokoll Nr. 16 angenommen, das am 2. Oktober 2013 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Darin wird vorgeschlagen, dass sich die Verfassungsgerichte bzw. die letzinstanzlichen Gerichte in einem hängigen Fall an den EGMR mit Fragen zur Auslegung der EMRK für eine Stellungnahme («advisory opinion») an den EGMR wenden können.

    Bei diesem Protokoll handelt es sich um ein Zusatzprotokoll, das den Text der EMRK nicht abändert, sondern ergänzt. Es gilt nur für diejenigen Mitgliedstaaten, die es ratifizieren. Es tritt in Kraft, wenn 10 Mitgliedstaaten es ratifiziert haben.