Die Schweiz hat das Fakultativprotokoll über ein Individualbeschwerdeverfahren am 29. September 2008 ratifiziert. Durch das Fakultativprotokoll werden Einzelpersonen ermächtigt, Beschwerden über Verletzungen der in dem Übereinkommen niedergelegten Rechte an den UNO-Frauenrechtsausschuss zu richten. Allerdings müssen dafür erst einmal die nationalen Rechtsmittel ausgeschöpft werden. Der Ausschuss kann sodann von sich aus Untersuchungen veranlassen, wenn zuverlässige Hinweise auf schwere oder systematische Verletzungen einzelner Rechte durch einen Vertragsstaat vorliegen. Alle Informationen zu laufenden und abgeschlossenen Verfahren sind auf der Seite des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte abrufbar. Im Rahmen der Verfahren wurden einige vorsorglichen Massnahmen (interim measures CEDAW) gewährt, diese finden sich hier.
04.10.2023
Mitteilung Nr. 173/2021, Entscheid vom 15. Mai 2023 Der Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) ist der Ansicht, dass...