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2021 - M.K. and F.H.  v. SWITZERLAND (CRC)

12.08.2021

Eckdaten zum Fall

  • Afghanische Staatsangehörige im Alter von 12 und 47 Jahren
  • Rückkehr in einen Dublinstaat (Kroatien)
  • Unmenschliche Behandlung und kein Zugang zu medizinischer Behandlung und Versorgung
  • Art. 3 CRC, Art. 6 CRC, Art. 12 CRC, Art. 19(2) CRC, Art. 22 CRC, Art. 23 CRC, Art. 24 CRC, Art. 26 CRC, Art. 27 CRC und Art. 39 CRC
  • Zuständiger Kanton: Basel-Landschaft

Sachverhalt

Die Beschwerdeführenden sind afghanische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin 1 war zum Zeitpunkt der erlassenen Interim Measures 12 Jahre alt und die Beschwerdeführerin 2, ihre Mutter, war damals 47 Jahre alt. Da die Beschwerdeführerin 2 Opfer von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt wurde, und sie ihre Tochter, Beschwerdeführerin 1, vor sexueller Gewalt und Zwangsheirat schützen wollte, flohen sie gemeinsam nach Europa.

Zuerst waren sie in Griechenland, von wo sie aber aufgrund der unmenschlichen Lebensbedingungen weiter nach Bosnien und Herzegowina flohen. Von Bosnien aus versuchten die Beschwerdeführenden drei Mal, die Grenze zu Kroatien zu überqueren, wurden jedoch jedes Mal Opfer von gewaltsamen Push-Backs. In Bosnien und Herzegowina wurde der Beschwerdeführerin 1 Gebärmutterhalskrebs diagnostiziert, aufgrund dessen sie sich sofort einer Operation unterziehen musste. Nur wenige Tage nach der Operation versuchten die beiden Beschwerdeführenden erneut nach Kroatien zu gelangen. Dieses Mal wurden sie von der kroatischen Polizei verhaftet und in ein Camp gebracht. Anstatt die dringenden medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin 1 zu decken, wurden die Beschwerdeführenden unmenschlich von den Behörden behandelt und die medizinische Versorgung verwehrt. Die Beschwerdeführerin 1 bekam lediglich Schmerzmittel, nicht aber eine weitergehende Nachsorge nach ihrer Operation. Auch die Beschwerdeführerin 2, welche unter Depressionen und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet, erhielt keine psychologische Unterstützung. Aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung, auf welche beide zwingend angewiesen waren, flohen sie via Italien in die Schweiz.

In der Schweiz stellten die Beschwerdeführenden ein Asylgesuch. Da die Beschwerdeführenden unter Zwang in Kroatien ihre Fingerabdrücke abgeben mussten, wurde Kroatien gemäss dem Dublinsystem für ihr Asylverfahren zuständig. Kroatien akzeptierte das Rückübernahmegesuch der Schweiz, woraufhin das Staatssekretariat für Migration (SEM) einen Nichteintretensentscheid erliess. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) abgewiesen.Die Beschwerdeführerin 1 wurde während des gesamten Asylverfahrens nicht angehört. 

AsyLex brachte diesen Fall vor den UNO-Kinderrechtsausschuss und erhielt kurze Zeit später sogenannte Interim Measures, welche von der Schweiz fordern, den Vollzug der Rückführung während des Verfahrens vor dem Ausschuss auszusetzen.

Argumente SEM / BVGer

Das SEM argumentiert, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen würden. Dublin-Rückkehrende seien nicht von Push-Backs betroffen. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei in Kroatien gewährleistet. Kroatien sei Signatarstaat der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und würde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. 

Das BVGer argumentierte, dass auch unter der Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen sei, dass Kroatien gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstösst. Die medizinische Situation der Beschwerdeführenden würde sich nicht als so gravierend erweisen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wären. Die Tumor-Nachsorge könne auch in Kroatien weitergeführt werden. Ausserdem würde Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen. Kroatien sei Vertragsstaat der EMRK, der Anti-Folter Konvention sowie der Flüchtlingskonvention und es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Kroatien seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.

kontakt

Marianne Aeberhard
Leiterin Projekt Zugang zum Recht / Geschäftsleiterin

marianne.aeberhard@humanrights.ch
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Bürozeiten: Mo/Di/Do/Fr

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